Coronavirus-Bestimmungen in Frankreich

 

Gut und aktuell die Informationen auf dieser Seite: http://www.cie-ige.eu/Euronat-Seite/Beitraege_aus_Euronat/2020-09-15-_CIE-IGE-Informationstafel.html

 

Reisebestimmungen für Frankreich (Stand 12. 05. 2021)

Das Auswärtige Amt in Berlin teilt mit, dass die Bestimmungen für die Einreise nach Frankreich weitgehend unverändert fortbestehen:

Insbesondere ist zu beachten:

    • Bei Einreise aus Deutschland muss ein höchstens 72 Stunden alter negativer PCR-Test vorgelegt werden.
    • Entfallen ist die Beschränkung der Reisefreiheit innerhalb Frankreichs.
    • Nach wie vor besteht aber eine Ausgangssperre in der Zeit von 19.00h bis 6.00h
    • Die nächtliche Ausgangssperre wird in mehreren Schritten gelockert (ab 19. Mai: Beginn der Ausgangssperre um 21.00h, am 9. Juni Beginn um 23.00h; am 30. Juni Fortfall der Ausgangssperre)

Über weitere Bestimmungen, die derzeit in Frankreich zu befolgen sind, informiert die französische Regierung: https://www.gouvernement.fr/info-coronavirus

 

 

Neue Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie

Ab 3. April um 19 Uhr gelten in Frankreich neue Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie. Im gesamten französischen Mutterland gilt wie schon in den 19 Departements, in denen verschärft Maßnahmen verfügt worden sind, eine Ausgangssperre von 19 Uhr bis 6 Uhr morgens. Verstärkte Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus sind an jedem Tag der Woche von 6 Uhr bis 19 Uhr zu beachten..

Wer seine Wohnung verlassen will, muss ein ausgefülltes Formular mit sich führen, aus dem der Grund für das Verlassen der Wohnung eindeutig ersichtlich ist.

Dieses Formular ist tagsüber zwischen 6 und 19 Uhr für Fahrten, die sich mehr als 10 Kilometer von der Wohnung entfernen und für alle Fahrten zwischen 19 und 6 Uhr im gesamten Staatsgebiet Pflicht.

Die Nichteinhaltung all dieser Maßnahmen hat zur Folge, dass empfindliche Strafen verhängt werden, die bei 135 Euro beginnen und sich bis zu 3750 Euro oder 6 Monate Gefängnis steigern können.

Weitere Informationen auf der Internetseite der Regierung:

https://www.gouvernement.fr/info-coronavirus

 

Das Formular, das nach dem Ausfüllen beim Verlassen der Wohnung verpflichtend mitgeführt werden muss:

03-04-2021-attestation-de-deplacement-derogatoire

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Aktualisierte Bestimmungen und Vorschriften, die zur Zeit (Stand 19. 02. 2021) bei Reisen nach Frankreich und innerhalb Frankreichs befolgt werden müssen.

Auf französischem Hoheitsgebiet geltende Massnahmen

Ab dem 16. Januar 2021 besteht im französischen Mutterland von 18.00 bis 6.00 Uhr eine Ausgangssperre.

Im gesamten Mutterland sind das Verlassen der heimischen Wohnung, Ausfahrten und -reisen während der Ausgangssperre verboten, andernfalls wird eine Geldstrafe von 135 €, im Wiederholungsfall bis zu 3 750 € verhängt.

Es gibt keine Schließung der öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere um den Erfordernissen der Ausnahmeregelungen gerecht zu werden, aber die Arbeit im Homeoffice ist nach wie vor sehr zu empfehlen.

Alle Einrichtungen, die geöffnet werden dürfen, werden nach 18.00 Uhr für den Publikumsverkehr geschlossen.

Kulturelle Einrichtungen sowie Bars und Restaurants bleiben geschlossen.

Ab dem 1. Februar werden Non-Food-Geschäfte von mehr als 20.000 m ² aus Vorsichtsgründen geschlossen. Neue Höchstzahlen für Besucher treten auch in allen großen Supermärkten und Geschäften in Kraft.

 

Ausnahmen von der Ausgangssperre sind gegen Vorlage einer Bescheinigung in folgenden Fällen vorgesehen:

    •  
      • Verlassen der heimischen Wohnung, um zur Arbeitstelle oder dem Ort der allgemeinen und beruflichen Ausbildung zu gelangen
      • Fahrten zur medizinischen Beratung und Behandlung, die nicht aus der Ferne erbracht werden können und nicht aufgeschoben werden können, oder für den Kauf von Gesundheitsprodukten
      • Verlassen der heimische Wohnung aus familiären Gründen, zur Unterstützung schutzbedürftiger oder gefährdeter Personen oder zur Betreuung von Kindern
      • Verlassen der heimischen Wohnung, das wegen einer gerichtlichen oder administrativen Vorladung erfolgt
      • Reisen zur Teilnahme an Aufgaben von allgemeinem Interesse
      • Fahrten im Transitverkehr auf Langstreckenfahrten
      • Kurze Fahrten bzw. Gänge in einem Umkreis von höchstens einem Kilometer, um das Haus für die Bedürfnisse von Haustieren.

Beim zulässigen Verlassen der heimischen Wohnung ist eine ausgefüllte Bescheinigung mitzuführen, die entweder z. B. von der Webseite des Innenministeriums heruntergeladen werden kann, oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers.

Reisen im und in das französischen Mutterland sind erlaubt, wenn ein negativer PCM-Test vorgelegt wird, der vor weniger als 72 Stunden durchgeführt worden ist. Ob und wie Schnelltests anerkannt werden, ist zur Zeit noch nicht geklärt.