Coronavirus – Allgemeines
Zahlen zur Coronavirus-Situation in Frankreich: Klick
Inzidenzwerte für Frankreich sinken weiter
Am 13. 06. 2021 wurden die Inzidenzwerte für den Zeitraum vom 03. 06. bis 09. 06 bekannt gegeben. Für ganz Frankreich sank der Durchschnittswert auf 47,0 pro 100.000 Einwohner, so dass in nächster Zukunft zu erwarten ist, dass Frankreich vom Robert-Koch-Institut nicht mehr als Risikogebiet eingestuft wird und dass damit die derzeit noch bestehenden Beschränkungen im Reiseverkehr aufgehoben werden..
(UM, 13. 06. 2021)
Inzidenzwerte stark rückläufig
In Frankreich sind in den letztenTagem die Inzidenzwerte kräftig zurückgegangen. Im Departement Gironde wurden sie am 12. 06. 2021 seit langer Zeit erstmals unter 50 angegeben (47,8). Die Werte stelle einen Durschnitt der letzten Woche vom 3.6. bis 9.6. dar.
Für ganz Frankreich wurde für denselben Zeitraum ein Inzidenzwert von 51,8 errechent. Rund drei Viertel der französsichen Departements des Mutterlandes haben mittlerweile Inzidenzwerte unter 50. Wenn sich die Entwicklung der letzten Tage fortsetzt, wird der Inzidenzwert für das gesamte französische Mutterland in den nächsten Tagen unter 50 sinken. Daraus werden sich für Reisende von Deutschland nach Frankreich und umgekehrt Erleichterungen ergeben, gegen die niemand etwas haben dürfte.
(UM, 13. 06. 2021)
Die Entwicklung der Inzidenzwerte für Frankreich insgesamt (blau) und das Departement Gironde (rot)
Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI
Stand: 4.6.2021, 14:15 Uhr
Frankreich – Korsika sowie die französischen Übersee-Departments Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien und Neukaledonien gelten nicht mehr als Risikogebiete. Mit Ausnahme der beiden Departements auf Korsika bleibt das französische Mutterland noch Risikogebiet, mit den bekannten Konsequenzen für Reisende.
Italien gilt nicht mehr als Risikogebiet.
Kroatien – die Gespanschaften Dubrovnik-Neretva, Istrien, Karlovac, Krapina-Zagorje, Požega-Slawonien und Split-Dalmatien gelten nicht mehr als Risikogebiete.
Niederlande – die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande Curaçao, Bonaire, Sint Eustatius und Saba gelten nicht mehr als Risikogebiete.
Österreich – mit Ausnahme der Bundesländer Tirol und Vorarlberg – gilt nicht mehr als Risikogebiet. Die Gemeinde Jungholz in Tirol sowie das Kleinwalsertal und die Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg gelten weiterhin nicht als Risikogebiete.
Schweiz – die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Land, Graubünden, Solothurn, Tessin, Zug und Zürich gelten nicht mehr als Risikogebiete.
Tschechien gilt nicht mehr als Risikogebiet.
Vatikanstadt gilt nicht mehr als Risikogebiet.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Coronavirus in der Nouvelle-Aquitaine
Das Institut Pasteur hat Untersuchungen vorgestellt über die regionalen Unterschiede, mit denen die Coronavirus-Pandemie die französischen Regionen getroffen hat. Das auffälligste Ergebnis ist dabei, dass das französische Staatsgebiet höchst unterschiedlich unter dem Virus zu leiden gehabt hat, wobei die westliche Hälfte des Landes wesentlich weniger gelitten hat als die östliche. Dabei nimmt die Nouvelle-Aquitaine mit 8,1% Coronapatienten hinter der Bretagne mit 7,5% den zweiten Platz ein. Es folgen danach Korsika (9,5%), Pays de la Loire (11,2%), Okzitanien (11,7%), die Normandie (12,2%) und Centre-Val-de-Loire (14,6%). In allen andere Regionen waren mehr als 20% der Bevölkerung mit dem Coronavirus infiziert. Der höchste Wert wurde in der Île-de-France mit 36.5% verzeichnet.
(O. Saint-Faustin: Seuls 8,1 % des Néo-Aquitains ont contracté le virus, in: SUDOUEST, 11. 04. 2021)
Neue Vorbehalte gegen AstraZeneca
Nach erneuten Meldungen über vereinzelte, aber teilweise schwerwiegende Nebenwirkungen hat die Bundesregierung auf Empfehlung der zuständigen Expertengremien reagiert und dazu geraten, den AstraZeneca-Impfstoff in erster Linie bei Impflingen über 60 Jahren einzusetzen. Sowohl die Bundeskanzlerin als auch der Bundesminister für Gesundheit betonten, dass der Schutz, der von dem Astrazeneca-Impfstoff ausgeht, dessen Einsatz bei über 60jährigen empfiehlt, da die damit verbundene Wirkung die Risiken einer Erkrankung durch das Coronavirus signifikant senken, so dass die Vorteile einer Impfung eindeutig für seinen Einssatz sprechen. Die Bundeskanzlerin erklärte, sie könne die Verunsicherung um den Astrazeneca-Impfstoff nicht wegreden, aber sie würde nicht zögern, ein Impfangebot mit Astrazeneca anzunehmen, wenn sie zu dem in Berlin für die Impfung vorgesehenen Personenkreis gehörte.
Inzwischen haben auch andere Länder signalisiert, dass sie vorerst die Empfehlung, den Astrazenaca-Impfstoff zu verwenden, auf den Personenkreis der über 60jährigen begrenzen.
(UM, 31. 03. 2021)
Nicht mehr als sechs Personen
In den 16 Departements, in denen besonders strikte Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus verfügt wurden, ist es untersagt, sich im Freien in Gruppen von mehr als 6 Personen zu treffen. Der französische Innenminister hat nun nachgereicht, dass diese Bestimmung überall in Frankreich gilt, auch in den Departements, für die bislang keine besonderen Maßnahmen verfügt worden sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind genehmigte Demonstrationen, Familienzusammenkünfte und sportliche Aktivitäten im Freien.
Der Innenminister hat die Präfekten aufgefordert, auf die Einhaltung dieser Bestimmungen zu achten und dafür Sorge zu tragen, dass Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern belegt werden. Überwacht werden soll auch, dass überall die Zeiten der Ausgangsperren beachtet werden. An Bahnhöfen und Mautstellen soll überdies kontrolliert werden, dass die Bestimmungen eingehalten werden, die den Reiseverkehr der Departements mit besonderen Auflagen einschränken.
(SudOuest.fr avec AFP: Covid-19 : les rassemblements de plus de six personnes en extérieur interdits partout en France, in: SUDOUEST, 24. 03. 2021, 20.54h, Internet-Ausg.)
Reisen nach Frankreich
Seit dem mit Beginn vom 19. März verfügten confinément bestehen für die davon betroffenen 16 Departements eine Reihe von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Bewohner, mit denen der weitere Anstieg der Coronavirusinfektionen eingedämmt werden soll. Niemand darf sich ohne triftigen Grund mehr als 10 km von seinem Wohnsitz entfernen, des Weiteren sind Reisen in benachbarte Regionen untersagt.
Noch nicht geklärt ist zur Zeit jedoch die Frage, inwieweit von diesen Bestimmungen Ausländer betroffen sind, die durch die besagten 16 Departements reisen wollen.
Die Karte zeigt die durch die jüngsten Verfügungen der Regierung betroffenen Departements
Da es in der Logik des Grundgedankens der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus läge, den Reiseverkehr durch die 16 Departements so weit wie möglich einzuschränken, empfehlen wir, bei Reisen nach Frankreich Streckenführungen zu wählen, die diese 16 Departments nicht berühren. Ebenso empfehlen wir, nicht durch das Departement Moselle zu fahren, für das besondere Einreisebeschränkungen bestehen.
Wir bemühen uns, amtliche Aussagen zu den vorstehend angesprochnen Fragen zu bekommen, die wir, sobald sie uns vorliegen, veröffentlichen werden.
(UM, 20. 03. 2021)
Lockdown für 16 Departements
Premierminister Castex hat am Donnerstag in einer Pressekonferenz festgestellt, dass die Ausbreitung des Coronavirus in Frankreich sich rasant beschleunigt. Es sei daher unumgänglich massive Gegenmaßnahmen in den 16 Departements zu treffen, in denen sich das Virus besonders stark ausbreite.
Beginnend am Freitag, dem 19. März um Mitternacht, werden für vier Wochen folgende Einschränkungen verfügt:
-Grundschulen und Collèges bleiben geöffnet
– in den Gymnasien wird der Unterricht in in halbierten Lerngruppen weitergeführt
– alle Geschäfte werden geschlossen mit Ausnahme der für die Basisversorgung der Bevölkerung unverzichtbaren Lokalitäten
– Beschränkung der Reisefreiheit: Beschränkung auf einen Bewegungsradius von 10 km vom Wohnort (ohne zeitl. Begrenzung), nur erlaubt bei Vorlage eines Formulars
– Verbot der Reisen über größere Entfernungen, außer bei Vorliegen unabweisbarer oder beruflicher Gründe.
Für alle Departements wird allerdings der Beginn der Ausgangssperre von 18.00h auf 19.00h verlegt.
(Sudouest.fr: Covid-19 : seize départements confinés pour un mois, le couvre-feu partout à 19 heures, in: SUDOUEST, 18. 03. 2021, 22.34h, Internet-Ausg.)
Weiterimpfen mit AstraZeenca
Nachdem die Weltgesundheitsorganisation und die Europäische Medikamenten-Agentur sich eindeutig zugunsten des AstraZenica-Impfstoffs ausgesprochen haben, wird in Frankreich und Deutschland sowie in den meisten EU-Ländern die Impfung mit diesem Wirkstoff noch am Freitag, dem 19. März 2021 wieder aufgenommen.
(UM, 19. 03. 2021)
Coronavirus-Teststation in Lesparre
Dépistage COVID – LBM ACCOLAB SUD-OUEST – LESPARRE MEDOC
7 AV MARECHAL LECLERC, 33340 LESPARRE MEDOC – Tel. 05 56 73 34 73
Modalités d’accueil
Lieu : LBM ACCOLAB SUD-OUEST – LESPARRE MEDOC
Public : Tout public
Modalités de prélèvement : Sur place
Accès : Sur rendez-vous uniquement
Horaires : Sur rendez-vous uniquement
Link zu weiteren Coronavirus-Teststationen:
https://www.sante.fr/cf/centres-depistage-covid.html
Anschrift des neuen Impfzentrums in Lesparre:
36, avenue du Maréchal-De-Lattre-De-Tassigny
Lesparre-Médoc.
Contact clinique : Tel. 05 56 73 10 00.
Vorerst gilt aber noch die alte Anschrift:
Centre de vaccination COVID-19 Lesparre
64 Rue Aristide Briand, 33340 Lesparre-Médoc
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Erklärung, mit der auf dem Luft- oder Seeweg nch Frankreich Einreisende erklären, dass sie frei sind von Covid-19-Erkrankung covid-19-attestation-sur-l-honneur-lettre-type
Impfen im Turbomodus ab 6./7. März 2021
Bei einem Besuch im Departement Creuse hat Premierminister Castex dazu aufgerufen, in den nächsten Wochen die bisherigen Verhaltensweisen zur Eindämmung des Coronavirus beizubehalten. Er versprach, dass er alles dafür tun werde, dass vom ersten März-Wochenende an die Impftätigkeit kräftig aktiviert werden soll. Dabei sollen vor allem die derzeit großen Bestände des AstraZenaca-Impfstoffs eingesetzt werden. Um beschleunigend zu wirken, wird überlegt, zusätzliche Impfzentren im Militärkrankenhäusern einzurichten. Vielleicht wird dadurch ja wirklich der Turbomodus beim Impfen gestartet, aber Wunder sollte angesichts der bisherigen Erfahrungen wohl niemand erwarten.
(SudOuest.fr avec AFP: Covid-19 : Jean Castex promet de “mettre le paquet” sur la vaccination, in: SUDOUEST, 06. 03. 2021, 12.43h, Internet-Ausg.)
Aktuelles zu Reisen nach und in Frankreich (28. 02. 2021)
Der folgende Auszug aus der Rundmail des Auswärtigen Amtes vom 28. 02. 2021 wiederholt im wesentlichen Bekanntes, weist aber drauf hin, dass im Grenzverkehr zum Département Moselle wegen der dort aufgetretenen Infektionslage die Ein- und Ausreisebestimmungen verschärft worden sind.
„Frankreich überschreitet die Zahl von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Frankreich, mit Ausnahme der Überseegebiete Guadeloupe, Martinique und Französisch-Polynesien, als Risikogebiet https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Im an das Saarland und Rheinland-Pfalz angrenzenden Département Moselle (Mosel) in der Region Grand Est sind die Infektionszahlen besonders hoch und es sind dort vermehrt Fälle der neuen, ansteckenderen Virusvarianten festgestellt worden, weshalb das Département Moselle mit Wirkung vom 2. März 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html eingestuft wird.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaschv.html?fbclid=IwAR39uvRVEVrbePnZ0xopMf2r6mKFXwxJALYszl4BC8l8n4HVql9WUDsiGcI vom 29. Januar 2021 besteht mit Wirkung vom 2. März 2021 ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) https://qap.ecdc.europa.eu/public/extensions/COVID-19/COVID-19.html und Santé Publique France. https://www.santepubliquefrance.fr/maladies-et-traumatismes/maladies-et-infections-respiratoires/infection-a-coronavirus/articles/infection-au-nouveau-coronavirus-sars-cov-2-covid-19-france-et-monde#block-242315
Einreise
Die Einreise aus Deutschland und aus allen EU-Staaten sowie Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstaat ist möglich, wenngleich Frankreich seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert.
Einreisende aus diesen Ländern müssen einen höchstens 72 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen negativen PCR-Test vorweisen. Wer auf dem Luft- oder Seeweg aus diesen Ländern einreist, muss zudem eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben.
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für Einreisen auf dem Landweg von weniger als 24 Stunden Dauer und in einem Umkreis von weniger als 30 km vom eigenen Wohnort (ab 1. März 2021 nicht anwendbar auf Einreisen in das Département Moselle), für beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen und für berufliche Reisen von im gewerblichen Straßenverkehr Tätigen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist mit geeigneten Dokumenten nachzuweisen.
Wer auf dem Luft- oder Seeweg aus diesen Ländern einreist, muss einen höchstens 72 Stunden vor Abreise vorgenommenen, negativen virologischen COVID-19-Test nachweisen sowie eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben.“
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AstraZeneca-Impfstoff
Auch in Frankreich ist der AstraZeneca-Impfstoff zunächst nur freigegeben für die Verabreichung an Personen, die nicht älter als 65 Jahre sind. Ähnlich wie in Deutschland ist aber die Akzeptanz dieses Impfstoffs weniger ausgeprägt als für die beiden anderen derzeit zugelassenen Vakzine. Inzwischen mehren sich allerdings die Expertenaussagen, die dem AstraZeneca-Erzeugnis ein durchaus gutes Zeugnis ausstellen, was in nächster Zukunft wohl dazu führen wird, dass die Alterbegrezung von 65 Jahren aufgehoben wird.
In einigen Impfzentren in Frankreich sind, z. B. im Department Gironde, zur Zeit Termine frei für Impfungen mit dem AstraZeneca-Wirkstoff, allerdings nur für Personen, die nicht älter als 65 Jahre sind.
(UM, 27. 02. 2021)
Verschärft Frankreich die Regeln für Reisende aus Deutschland?
Viel Lärm um eine Meldung, die Aufschluss darüber gibt, mit welchem Sachverstand bei uns in den Medien Nachrichten verhandelt und verbreitet werden.
Die von dpa am 25. 02. 2021 um 10.14h verbreitete Meldung, „Frankreich verschärft Regeln für Reisende aus Deutschland“, ist nicht falsch, sie ist aber auch nicht wirklich richtig.
Tatsache ist, dass seit 24. 01. 2021 jeder EU-Bürger, der nicht nur kurzfristig nach Frankreich einreist, einen negativen PCR-Test vorlegen muss, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Es gibt Ausnahmen für Berufspendler und Berufskraftfahrer.
Neu ist jetzt lediglich, dass für jeden Einreisenden in das Département Moselle ein solcher Test vorgeschrieben ist.
Das betrifft vor allem den kleinen Grenzverkehr, denn der wird dadurch so erschwert, dass er nicht mehr stattfindet, außer für Berufspendler.
Nunmehr muss ein Franzose, der mal eben über die Grenze nach Deutschland fährt, z.B. weil er etwas einkaufen will, bei der Rückkehr den besagten Test vorlegen, was er vorher nicht brauchte. Wegen der damit verbundenen Kosten und Umstände wird er nicht mehr fahren.
Damit ist klar, dass sich für Reisende, die nicht im Grenzgebiet wohnen, keine neue Situation ergibt. Entwarnung und Ende der Aufregung.
(UM, 26. 02. 2021)
Coronavirusschutz-Impftermine in der für das Médoc nächstgelegenen Klinik in Lesparre vereinbaren:
https://www.doctolib.fr/centre-de-sante/lesparre/centre-de-vaccination-covid-19-lesparre
Termine in anderen Impfzentren in allen französischen Departments vereinbaren:
https://www.nouvelle-aquitaine.ars.sante.fr/centres-de-vaccination-contre-la-covid-19
Aktualisierte Bestimmungen und Vorschriften, die zur Zeit (Stand 19. 02. 2021) bei Reisen nach Frankreich und innerhalb Frankreichs befolgt werden müssen.
Auf französischem Hoheitsgebiet geltende Massnahmen
Ab dem 16. Januar 2021 besteht im französischen Mutterland von 18.00 bis 6.00 Uhr eine Ausgangssperre.
Im gesamten Mutterland sind das Verlassen der heimischen Wohnung, Ausfahrten und -reisen während der Ausgangssperre verboten, andernfalls wird eine Geldstrafe von 135 €, im Wiederholungsfall bis zu 3 750 € verhängt.
Es gibt keine Schließung der öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere um den Erfordernissen der Ausnahmeregelungen gerecht zu werden, aber die Arbeit im Homeoffice ist nach wie vor sehr zu empfehlen.
Alle Einrichtungen, die geöffnet werden dürfen, werden nach 18.00 Uhr für den Publikumsverkehr geschlossen.
Kulturelle Einrichtungen sowie Bars und Restaurants bleiben geschlossen.
Ab dem 1. Februar werden Non-Food-Geschäfte von mehr als 20.000 m ² aus Vorsichtsgründen geschlossen. Neue Höchstzahlen für Besucher treten auch in allen großen Supermärkten und Geschäften in Kraft.
Ausnahmen von der Ausgangssperre sind gegen Vorlage einer Bescheinigung in folgenden Fällen vorgesehen:
-
- Verlassen der heimischen Wohnung, um zur Arbeitstelle oder dem Ort der allgemeinen und beruflichen Ausbildung zu gelangen
- Fahrten zur medizinischen Beratung und Behandlung, die nicht aus der Ferne erbracht werden können und nicht aufgeschoben werden können, oder für den Kauf von Gesundheitsprodukten
- Verlassen der heimische Wohnung aus familiären Gründen, zur Unterstützung schutzbedürftiger oder gefährdeter Personen oder zur Betreuung von Kindern
- Verlassen der heimischen Wohnung, das wegen einer gerichtlichen oder administrativen Vorladung erfolgt
- Reisen zur Teilnahme an Aufgaben von allgemeinem Interesse
- Fahrten im Transitverkehr auf Langstreckenfahrten
- Kurze Fahrten bzw. Gänge in einem Umkreis von höchstens einem Kilometer, um das Haus für die Bedürfnisse von Haustieren.
Beim zulässigen Verlassen der heimischen Wohnung ist eine ausgefüllte Bescheinigung mitzuführen, die entweder z. B. von der Webseite des Innenministeriums heruntergeladen werden kann, oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
Reisen im und in das französischen Mutterland sind erlaubt, wenn ein negativer PCM-Test vorgelegt wird, der vor weniger als 72 Stunden durchgeführt worden ist. Ob und wie Schnelltests anerkannt werden, ist zur Zeit noch nicht geklärt.
Öffnungen / Schließungen
Sind geöffnet / öffnen:
-
- Öffentliche Dienste und Bankschalter
- – Die Geschäfte
- – Apotheken
- – Parks, Gärten, Wälder und Strände
- – Öffentliche Verkehrsmittel, deren Servicegrad beibehalten wird
- – Hotels haben die Möglichkeit, ihre Kunden zu empfangen. Nur der Restaurant- und Barbereich ist geschlossen, aber der Zimmerservice ist erlaubt.
- – Sammelgasthöfe, Touristenresidenzen, touristische Wohndörfer, Feriendörfer und Familienferienhäuser sowie Camping- und Caravaningplätze.
- – Restaurant Mitnahme- und Lieferservice
Geschlossen bleiben:
-
- – Non-Food-Läden mit mehr als 20.000 qm.
- – Kinos, Theater, Konzertsäle und Museen
- – Restaurants, Bars und andere öffentlich zugängliche Einrichtungen
- – Sporthallen und Turnhallen
- – Diskotheken, Casinos, Bäder
Die Wintersportorte können Besucher beherbergen, aber alle Sammeleinrichtungen und Skilifte bleiben bis auf weiteres geschlossen.
Sonstige Maßnahmen und Beschränkungen
Das Tragen der Maske ist für alle Personen ab 11 Jahren (und ab 6 Jahren in der Schule) in geschlossenen öffentlichen Räumen im gesamten Hoheitsgebiet vorgeschrieben.
Die Verpflichtung, die Maske zu tragen, kann auf Orte ausgedehnt werden, die von den Präfekten jedes Departements je nach der lokalen Epidemiesituation als relevant angesehen werden. Detaillierte Informationen sind bei den Präfekturen verfügbar. Die aktualisierte Karte und Daten über den Verkehr von Covid-19 in Frankreich sind auf der Website der Regierung verfügbar.
Bei Nichteinhaltung des Tragens der Maske an den betreffenden Orten kann eine Geldstrafe von 135 EUR und bei Rückfälligkeit bis zu 3 750 EUR verhängt werden.
Das Tragen der Maske ist in den öffentlichen Verkehrsmitteln obligatorisch. Die Fahrgäste müssen dafür sorgen, dass sie möglichst große Entfernungen zwischen Fahrgästen oder Gruppen von Fluggästen, die nicht zusammen reisen, einlegen.
Das Tragen der Maske ist in Taxis und Taxidiensten für Privatwagen (VTC) vorgeschrieben.
(UM, 20. 02. 2021)
Niedrige Impfbereitschaft
In einer zwischen dem 15. Januar 2021 und dem 2. Februar 2021 durchgeführten Befragung von 14960 Personen erklärten sich nur 41% der Befragten bereit, sich impfen zu lassen. Für 36% stand fest, dass sie sich nicht impfen lassen wollten, 23% erklärten, sie wüssten noch nicht, wie sich entscheiden würden. Der Prozentsatz der Impfbereiten war mit 45% in der Nouvelle-Aquitaine und in der Bretagne am höchsten. Die niedrigsten Zustimmungswerte wurden in den Hauts-de-France (Nordfrankreich) ermittelt.
Damit stehen die Chancen schlecht, dass in der näheren Zukunft die sogeannte Herdenimmunisierung in Frankreich erreicht werden kann, für die mindestens 60%, nach anderen Annahmen bis zu 80% der Bevölkerung sich impfen lassen müssten.
(COVID-19 Les Français et la vaccinaton, in: SUDOUEST, 17. 02. 2021)
1,7 Millionen zusätzliche Impfungen
Am 4. Februar 2021 hat Premierminister Castex in einer Pressekonferenz angekündigt, dass in Frankreich in den nächsten Tagen 1,7 Millionen zusätzliche Impftermine vereinbart werden können. Grund dafür und für die Beschleunigung der Impfungen ist die Ankunft von zwei AstraZeneca- Lieferungen. Allmählich kommen die Impfungen auf Touren. Am 4. Februar wurden 100.000 Dosen verabreicht, davon 70.000 als Erstimpfung. Die vorausgesagten 1.7 Millionen zusätzlichen Impfungen sollen bis Ende März erfolgt sein. Die Regierung hält daran fest, bis zum Mai alle über 65jährigen zu impfen und bis zum Ende des Sommers allen, die sich impfen lassen wollen, eine Impfung anzubieten.
(SudOuest.fr: Vaccins contre le Covid-19 : 1,7 million de rendez-vous supplémentaires « dans les prochains jours », in: SUDOUEST, 05. 02. 2021, 7.05h, Internet-Ausg.)
Ermutigende Nachrichten aus Israel
Die Impfaktion gegen das Coronavirus wird in Israel mit einer weltweit einzigartigen Intensität betrieben. Die ersten Auswertungen zeigen, dass damit wirklich ein erfolgversprechender Weg zur Überwindung der Corona-Pandemie eingeschlagen wurde. Eine Studie, an der 135.000 Personen beteiligt waren, zeigte, dass bei den Geimpften nur noch 0,05% der beobachteten Personen an Coronaviren erkrankten.
(Th. Oberlé: En Israël, la spectaculaire campagne de vaccination montre des signes d’efficacité encourageants, in: Le Figaro,27. 01. 2021, Interent-Ausg.)
Bestimmungen für die Einreise nach Frankreich (Stand 24. 01. 2021)
Das französische Außenministerium teilt die aktuellen Bestimmungen für die Einreise nach Frankreich mit, die prinzipiell eigentlich Reisende davon abhalten sollen, derzeit nach Frankreich zu fahren:
„Seit dem 24. Januar 2021 ist in Anwendung des Dekrets Nr. 2021-57 vom 23. Januar 2021 jeder Reisende ab 11 Jahren, der aus einem Land der Europäischen Union (Europäische Union, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Heiliger Stuhl und Schweiz) nach Frankreich einreisen möchte, verpflichtet, das Ergebnis einer biologischen virologischen Screening-Untersuchung (RT-PCR) vorzulegen, die nicht auf eine Kontamination durch COVID-19 schließen lässt und höchstens 72 Stunden vor der Abreise durchgeführt wurde. Diese Maßnahme gilt jedoch nicht für Grenzgänger oder Passagiere, die auf dem Landweg (Straße und Schiene) ankommen.“
Ob das auch nur einen theoretisch messbaren Wert für die Verbesserung der Infektionslage in Frankreich haben könnte, bleibt wohl das Geheimnis des Außenministeriums. Nicht viel besser geht es dann weiter:
„Es wird daher dringend empfohlen, sich bei der Rückkehr von einer Reise in ein europäisches Land nach der Ankunft in Frankreich für 7 Tage zu isolieren und nach Ablauf dieser 7 Tage einen zweiten virologischen Screening-Test (RT-PCR) durchzuführen.
Bei der Rückkehr nach Frankreich ist es ratsam, die Anwendung TousAntiCovid herunterzuladen, die Barriere- und Distanzierungsmaßnahmen weiterhin peinlich genau einzuhalten, die Maske zu tragen und bei Symptomen oder einer Kontamination wachsam und verantwortungsbewusst zu sein.“
Ausdehnung des Kreises der Imfberechtigten
Beginnend mit dem 18. Januar 2021 wird in Frankreich der Kreis der Personen, die gegen Coronaviren geimpft werden können, ausgedehnt auf den Kreis der über 75jährigen, die nicht in Altersheimen leben. Ebenso können geimpft werden Personen, die eine Krankengeschichte haben, die sie einem besonders hohen Risiko der Ansteckung durch Covid-19-Viren aussetzen. Diese Risikopatienten benötigen eine Bescheinigung durch den behandelnden Arzt, um ohne Berücksichtigung der Altersgrenze geimpft werden zu können
Mehr dazu:
Termine müssen direkt bei den Impfzentren vereinbart werden. Im Departement Gironde sind Terminvereinbarungen vor allem per Telefon vorzunehmen, einige Zentren sind auch über Internetadressen zu kontaktieren.
Impfzentren im Departement Gironde:
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- Centre de vaccination – CHU BORDEAUX – SITE PELLEGRIN, 1 PLACE AMELIE RABA LEON, 33000 Bordeaux – 05 57 82 00 05
- Centre de vaccination – CHU BORDEAUX – SITE SAINT ANDRE, 1 Rue Jean Burguet, 33000 Bordeaux – 05 57 82 00 05
- Centre de vaccination – CENTRE DE SANTE MUTUALISTE GALLIENI, 45 Cours du Maréchal Gallieni, 33000 Bordeaux – 06 98 11 36 47
- Centre de vaccination – HOPITAL SUBURBAIN DU BOUSCAT, 97 Avenue Georges Clémenceau, 33110 Le Bouscat – 05 56 17 50 99
- Centre départemental de vaccination – Bordeaux, 2 Rue du Moulin Rouge, 33200 Bordeaux – 05 57 22 46 60
- Centre de vaccination du CH Sud Gironde40 Rue des Freres Saint Blancard, 33210 Langon – 05 56 76 24 50 – Prendre rendez-vous en ligne
- Centre de vaccination – CH ARCACHONAV JEAN HAMEAU, 33260 La Teste-de-Buch – 05 57 52 91 50 – Prendre rendez-vous en ligne
- Centre de vaccination – NOUVELLE CLINIQUE DU TONDU,46 Avenue Jean Alfonsea, 33270 Floirac – 05 56 56 07 20
- Centre de vaccination – CLINIQUE MUTUALISTE DE LESPARRE, 64 Rue Aristide Briand, 33340 Lesparre-Médoc – 06 67 55 66 62
Was ist dran an den Sorgen vor der Coronavirus-Schutzimpfung?
Eigentlich fast nichts, wenn man Vor- und Nachteile gegeneinander abwägt:
Mehr: Klick
Wie bekommt man in Deutschland einen Impftermin?
Mehr:
Impfstoffpreise
Aus nicht geklärten Gründen wurden am 17. 12. 2020 von einer belgischen Politikerin auf dem Kurzbotschaftendienst Twitter die Preise einiger Coronaimpfstoffe veröffentlicht, bald darauf aber wieder gelöscht.
Danach verlangen:
der US-Anbieter Moderna: 18 Dollar
die US-Firma Johnson&Johnson: 8,50 Dollar
Biontech/Pfizer: 12 Euro
Curevac: 10 Euro
Sanofi: 7,56 Euro
Astrazeneca: 1,78 Euro
(Preis jeweils pro Dosis)
https://www.t-online.de/nachrichten/ausland/id_89149798/corona-impfstoff-politikerin-twittert-versehentlich-preise-der-corona-impfstoffe.html
Abnehmende Hoffnung
In den letzten Tagen lag die Zahl der täglich gemeldeten Neuinfizierungen mit dem Coronavirus in Frankreich im Durchschnitt bei 11.000, mithin mehr als das Doppelte als die von der Regierung genannte Zahl von 5.000 pro Tag, bei der es möglich sein würde, die wegen der Coronavirus-Pandemie verfügten Beschränkungen deutlich zu lockern. Das dafür anvisierte Datum des 15. Dezember rückt näher, aber die von den Gesundheitsbehörden ermittelten Werte gehen nicht nach unten, sondern nach oben. Sie nähern sich wieder den hohen Zahlen, die Ende November verzeichnet worden waren. Lediglich der Wert für die Infektionen pro 100.000 Einwohner scheint sich günstig zu entwickeln. Tatsächlich ist aber der Berechnungsmodus geändert worden, so dass die Zahlen der letzten Tage nicht mit denen früherer Wochen verglichen werden können.
(SudOuest.fr avec AFP: Coronavirus en France : plus de 14 000 nouveaux cas et 296 morts en 24 heures, in: SUDOUEST, 09. 12. 2020, 20.30h, Internet-Ausg.)
Neues Formular, gültig ab 28. Nov. 2020
Mit der ersten Lockerung der Ausgangbseschränkungen wird ein neues Formular benötigt, das hier heruntergeladen weden kann: 28-11-2020-attestation-de-deplacement-derogatoire
Lockerungen in drei Etappen
Staatspräsident Macron hat in einer Fernsehansprache am 24. 11. 2020 um 20.00h, wie erwartet, verkündet, dass die bisher geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der Coronaviruspandemie gelockert werden. Das wird in drei Schritten geschehen, sofern die Zahlen der Infizierten und Erkrankten sich weiter so entwickeln wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
Als erste Maßnahme sollen schon am kommenden Samstag, dem 28. November, alle Geschäfte wieder geöffnet werden, wobei jedoch strikte Auflagen einzuhalten sind. Ebenfalls wieder erlaubt sind Gottesdienste, wobei jedoch die Zahl der Gläubigen auf jeweils 30 begrenzt wird. Beibehalten wird das System der Bescheinigungen, die jeder ausgefüllt mit sich führen muss, der die häusliche Wohnung verlässt. Damit sollen vermeidbare Reisen verhindert werden, wobei jedoch eine Lockerung insofern erfolgen wird, dass Spaziergänge und Ausflüge erlaubt sein werden für 3 Stunden in einem Umkreis von 20 km um die eigene Wohnung.
Am 15 Dezember 2020 wird die zweite Etappe beginnen, falls die Anzahl der täglich registrierten Infektionen sich um 5.000 bewegt und die Zahl der Patienten auf den Intensivstationen zwischen 2.500 und 3.000 liegen wird. Wenn diese Werte eingehalten werden, sollen die Ausgangsbeschränkungen aufgehoben werden. Das bedeutet im Vorfeld der kommenden Festtage das Ende der Reisebeschränkungen. Mit dem 15. Dezember werden auch Museen, Theater und Kinos wieder öffnen, wenn sie sich an noch zu definierende Vorsichtsmaßnahmen halten. Gleichzeitig werden die Ausgangsformulare abgeschafft, doch bleibt eine Ausgangssperre zwischen 21.00h und 7.00h, die am 24. 12. und am 31. 12. nicht gelten soll.
Die dritte Etappe wird am 20. Januar beginnen, falls die beiden vorhergehenden keine erneute Zunahme der Infektionszahlen gebracht haben. Dann sollen die Restaurants wieder öffnen dürfen und die Ausgangsbeschränkung nur noch von 22.00h bis 7.00h gelten. Bars und Diskotheken werden zunächst noch geschlossen bleiben
Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind, sollen stärker von den nicht Infizierten isoliert werden.
Nicht vorgesehen ist die Öffnung der Wintersportstationen vor dem Beginn des neuen Jahres.
Staatspräsident Macron erwartet, dass die Schutzimpfungen gegen das Coronavirus noch vor Ende Dezember beginnen werden, wobei es keine Impfpflicht geben soll.
Die staatlichen Stützungsmaßnahmen für die Wirtschaftsbereiche, deren Aktivitäten weiterhin beschränkt bleiben werden, sollen beibehalten werden.
Weitere Einzelheiten wird Premierminister Castex am 26. November verkünden.
(J. Desport: Déconfinement en trois étapes, vaccination… : ce qu’il faut retenir des annonces d’Emmanuel Macron, in: SUDOUEST, 24. 11. 2020, 22.11h, Internet-Ausg.)
Aufhebung der Quarantänepflicht für Rückkehrer in NRW
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat die Verpflichtung für Rückkehrer aus ausländischen Risikogebieten, sich in häusliche Quarantäne zu begeben, aufgehoben. Begründet wird die Entscheidung damit, dass Rückkehrer aus Gebieten, in denen ein geringeres Infektionsrisiko als an ihrem Wohnort besteht, nach der Rückkehr an ihrem Heimatort einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt sind als in dem Gebiet, aus dem sie kommen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Weitere Corona-Impfstoffe
So wie die Dinge zur Zeit liegen, hat der von der deutschen Firma Biontech zusammen mit dem amerikanischen Partner Pfizer entwickelte Impfstoff gegen das Coronavirus die besten Chancen, schon in wenigen Wochen ausgeliefert zu werden, vielleicht noch im Dezember, wenn nicht, dann wohl im Januar. Dieser Impfstoff muss jedoch bei Minustemperaturen von 70 Grad gelagert werden, was besondere Anforderungen an die Logistik stellt. Der französische Pharmakonzern Sanofi hat ebenfalls einen Coronaimpfstoff in der klinischen Erprobungsphase, der jedoch bei normalen Kühlschranktemperaturen aufbewahrt werden kann. Dieser Impfstoff wird allerdings frühestens im Juni 2021 lieferbar. In der Leitung von Sanofi glaubt man jedoch, dass der eigene Impfstoff noch rechtzeitig genug kommt, um vom Markt angenommen zu werden. Dabei geht man davon aus dass bei den benötigten riesigen Mengen an Impfdosen ein einziger Hersteller nicht in der Lage sein wird, der Nachfrage gerecht zu weden.
Insgesamt sind bei verschiedenen Herstellern 11 Impfstoffe gegen das Coronavirus in oder kurz vor der Testphase 3, wobei derzeit aber noch keine Aussagen über die Zeit der Verfügbarkeit dieser Impfstoffe gemacht werden kann.
(SudOuest.fr avec AFP: Covid-19 : le vaccin de Sanofi pourra se conserver au frigo, selon son président, in: SUDOUEST, 15. 11. 2020, 21.37h, Internet-Ausg.)
Impfen lassen oder nicht?
Noch ist kein Impfstoff gegen das Coronavirus zugelassen und verfügbar, da machen sich die Meinungsforscher schon daran, herauszufinden, wie die Franzosen zu der Frage stehen, ob sie sich impfen lassen oder nicht. Das Institut Odoxa-Dentsu Consulting hat am 10. und 11. November 2020 1.005 erwachsenen Franzosen diese Frage gestellt. 14% der Befragten sind sicher, dass sie sich impfen lassen werden, 36% werden es wahrscheinlich tun, 29% wollen sich wahrscheinlich nicht impfen lassen und 21% sind sicher, dass sie sich nicht impfen lassen. Dabei gibt es starke Unterschiede bei den Altersgruppen. 58% der über 50jährigen sind für die Impfung, bei den 35-49jährigen sind es 45%, bei den 25-34jährigen nur 34%. Auf die Frage, ob die Impfung verpflichtend für alle sein soll, sagen 38% der Befragten, dass sie sehr oder eher dafür sind, während 60% sich mehr oder weniger schroff ablehnend verhalten. Angesichts der Tatsache, dass die Experten davon ausgehen, dass das Coronavirus erst dann zurückgedrängt ist, wenn mehr als 60% der Bevölkerung dagegen immunisiert sind, lassen diese Zahlen erwarten, dass noch viel Überzeugungsarbeit zu leisten sein wird, um zu Zuständen zu gelangen, wie sie vor dem Auftauchen des Virus bestanden haben.
(Sudouest. fr.: Covid-19 : seul un français sur deux accepterait de se faire vacciner, in: SUDOUEST, 12. 11. 2020, 19.17h, Inzernet-Ausg.)
Der erste Coronavirusimpfstoff ist in Sicht
Die Mainzer Firma Biontech, die seit Anfang des Jahres 2020 an einem Impfstoff gegen das Coronavirus forscht, hat zusammen mit ihrem amerikanischen Partner Pfizer gemeldet, dass ein von Biontech entwickelter Impfstoff eine Wirksamkeit von 90% in der Bekämpfung des Coronavirus hat. Zwar liegt die abschließende Studie über die dritte Phase der Erprobung des neuen Impfstoffs noch nicht vor, doch sind die vorab erfolgten Veröffentlichungen von Teilergebnissen, die von unabhängigen Experten überprüft worden sind, so aussagekräftig, dass in den USA in Kürze die Zulassung beantragt werden wird. Die Nachricht, die von einem Kursfeuerwerk an den Börsen begleitet wurde, wurde allgemein begrüßt, doch ist vor übereilten Hoffnungen zu warnen. Es wird noch geraume Zeit dauern, vielleicht bis zur Mitte oder zum Ende des kommenden Jahres; bevor soviel Impfungen durchgeführt sein werden; dass das Coronavirus nachhaltig zurückgedrängt werden kann. Es ist möglich, dass bis dahin noch andere Impfstoffe von anderen Herstellern zugelassen sein werden und damit das Impfstoffangebot wächst, doch werden erhebliche organisatorische und zeitliche Anstrengungen erforderlich sein, um die großen Bevölkerungszahlen, die geschützt werden sollen, durchzuimpfen. Bis dahin und auf absehbare Zeit bleibt also nur die Empfehlung, die bekannten Vorsichts- und Schutzmaßnahmen konsequent anzuwenden. Jede Form von Leichtsinn oder Nachlässigkeit in dieser Beziehung kann schlimme Folgen, besonders für die Risikogruppen haben.
(vgl.: Claus Hecking, Martin U. Müller und Thomas Schultz: Hoffnung für Milliarden, in: https://www.spiegel.de/wirtschaft/biontech-und-corona-hoffnung-fuer-milliarden-a-d36e003f-39fc-484f-97eb-c5824d930b84)
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Neue Regelungen für Einreisende aus Coronavirus-Krisengebieten
Am 8. November werden neue Regelungen wirksam für Einreisende, die aus Risikogebieten nach Deutschland zurückkehren. Es gibt zwar eine Musterverordnung der Bundesregierung, die jedoch von den Ländern umgesetzt werden muss. Daher sind regionale Abweichungen möglich (leider sogar wahrscheinlich)
Die Regelung gilt für Einreisende aus fast allen Nachbarländern mit Ausnahme von Dänemark.
Ab dem 8. November gilt für alle Rückkehrer aus Risikogebieten eine Pflichtquarantäne von zehn Tagen (bislang 14 Tage). Sie kann verkürzt werden, wenn der oder die Betroffene „frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise“ einen negativen Corona-Test vorlegen können, wie es in der Vorlage heißt.
Die Regelung gilt nicht für Einreisende, die auf der Durchreise in ein anderes Land sind. Sie gilt auch nicht für Reisende, die sich weniger als 24 Stunden in einem Krisengebiet aufgehalten haben. Ebenfalls von der Quarantänepflicht befreit sind u. a. Ärzte, Pflegekräfte, Beschäftigte im Transportgewerbe.
Einreisende, die nicht von der Quarantänepflicht befreit sind, müssen sich vor der Einreise digital unter www.einreiseanmeldung.de anmelden. Das Portal zur digitalen Einreiseanmeldung ist ab Sonntag, den 8. November 2020, 18.00 Uhr erreichbar. Die neue Web-Anwendung ersetzt die bisherigen Aussteigekarten in Papierform. Mit der Einreiseanmeldung sollen die Gesundheitsämter am Zielort der Einreisenden die notwendigen Informationen erhalten – etwa um kontrollieren zu können, ob die nach landesrechtlichen Regelungen bestehende Quarantänepflicht eingehalten wird. Anmelden muss sich jeder, der in den vorangegangenen zehn Tagen in einem Corona-Risikogebiet war.
Verstöße gegen die Anmeldungs- oder Quarantäneregelungen werden mit Bußgeldern belegt, die von den Länderbehörden festgelegt werden.
Im Prinzip stehen die lokalen Gesundheitsämter zur Verfügung, um Auskünfte in Einzelfällen zu erteilen. Die Erfajrung lehrt jedoch, dass die Telefondienste der Gesundhetsämter stark belastet sind und dass es häufig nicht gelingt, gewünschte Auskünfte einzuholen. Man sollte daher, soweit wie möglich die Möglichkeiten nutzen, die betreffenden Gesundheitsämter im Internet zu kontaktieren und die dort verfügbaren Informationstexte herunterzuladen.
(UM, 08./09. 11. 2020)
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Maßnahmen und Verhaltensregeln für die Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie gültig ab Ende Oktober/Anfang November 2020
Präzisierungen des Premierministers zum Reconfinement
Premierminister Castex hat am 29. Oktober 2020 als Ergänzung zu den Ankündigungen von Staatspräsident Macron vom Vortag Erläuterungen und Präzisierungen gegeben, die zu beachten sind:
– Verlassen der häuslichen Wohnung: möglich aus unabweislichen Gründen (Einkauf, Arztbesuch, Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger etc., aber auch: Spaziergänge bis zu einer Stunde in unmittelbarer Umgebung der Wohnung, Ausführen von Haustieren), dafür erforderlich: Formular ähnlich wie bei confinement im Frühjahr
Dieses Formular als PDF-Datei zum Ausdrucken herunterladen: Klick
30-10-2020-attestation-de-deplacement-derogatoire(1)
– keine Familienzusammenkünfte u. -feiern, aber Besuch von Angehörigen in Seniorenheimen erlaubt, wenn strikte Regeln eingehalten werden.
– In Schulen Maskenpflicht ab 6 Jahren, dazu strenge Sanitärvorschriften
– Homeoffice: verpflichtend, wo immer möglich
– Finanzielle Unterstützung kleinerer Betriebe bis 50 Beschäftigte, die unter dem confinement leiden
– Kultur, Sport, Freizeit: nahezu alle Aktivitäten untersagt
– Bereitstellung von Schnelltests an den Flughäfen für alle Einreisenden, die keinen negativen Testbefund vorweisen können, der jünger als 72 Stunden ist.
- Weitergelten der bereits verfügten Maßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsregeln et.c)
(Sudouest.fr avec AFP: Reconfinement : le détail des mesures précisées par le Premier ministre, in: SUDOUEST, 29. 10. 20202, 21.03h, Internet-Ausg.)
Neue Maßnahmen
Staatspräsident Macron hat am Abend des 28. Oktober die Maßnahmen bekannt gegeben, mit denen er und seine Regierung versuchen wollen, die rasante Zunahme der Infektionen mit dem Coronavirus zu bremsen. Mit einigen Modifikationen läuft das neue Programm auf die Maßnahmen hinaus, die schon im Frühjahr angewendet worden sind. Beginnend in der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober wird ein erneutes confinément verfügt. Das sieht im einzelnen vor:
– Schulen und Universitäten bleiben geöffnet, jedoch mit verschärften sanitären Maßnahmen. In den Universitäten sollen Lehrveranstaltungen soweit wie möglich über das Internet abgewickelt werden.
– Die berufliche Arbeit soll nicht unterbrochen werden, doch soll da, wo das möglich ist, Homeoffice praktiziert werden.
– Überall da, wo die neuen Einschränkungen Einzelpersonen oder kleinere Betriebe in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, sollen staatliche Hilfen gewährt werden.
– Wer sich aus seiner häuslichen Umgebung entfernt, muss, wie im Frühjahr ein Formular mit sich führen, auf dem angegeben wird, aus welchem unabweisbaren Grund die Wohnung verlassen wird.
– Zusammenkünfte außerhalb des engsten Familienverbandes sind untersagt
– Reisen von einer Region in eine andere sind untersagt, außer wenn nach den Herbstferien der angestammte Wohnsitz aufgesucht wird. In der Praxis bedeutet dies, dass alle nicht unabweisbar notwendigen Reisen untersagt sind.
– Bars und Restaurants sind geschlossen.
– Besuche in Altersheimen sind unter Beachtung strikter Vorsichtsmaßnehmen möglich
– Schnelltests auf Coronaviren sind für alle nach Frankreich Einreisenden obligatorisch.
– Die Grenzen innerhalb der Europäischen Union bleiben geöffnet.
– Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen sind untersagt.
Die vorstehenden Maßnahmen gelten vorerst bis zum 1. Dezember 2020. Zwei Woche nach ihrem Inkrafttreten soll überprüft werden, ob die verfügten Maßnahmen zweckmäßig sind.
Über Einzelheiten zur Durchführung der vorstehenden Maßnahmen wird die Regierung am 29. Oktober informieren.
(Sudouest.fr: Covid-19 : la France reconfinée jusqu’au 1er décembre, les annonces d’Emmanuel Macron, in: SUDOUEST, 28. 10. 2020, 21.52h, Internet-Ausg.)
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Strafen für Verstöße gegen das Ausgangsverbot
Das ab 17. Oktober 2020 für zunächst sechs Wochen verfügte nächtliche Ausgangsverbot für den Großraum Paris und acht Großstädte (Aix-Marseille, Grenoble, Lille, Lyon, Montpellier, Rouen, Saint-Étienne und Toulouse) kann in einigen begründeten Fällen aufgehoben werden. Dafür ist jedoch ein Formular auszufüllen, in dem der Grund für die unabweisbare Notwendigkeit des Verlassens der Wohnung zwischen 21h und 6h angegeben und mit Unterschrift bestätigt wird. Das Formular kann hier im PDF-Format heruntergeladen werden:
16-10-2020-attestation-de-deplacement-derogatoire
Verstöße werden mit empfindlichenStrafen belegt:
– beim ersten Verstoß: Geldbuße von 135 Euro (die sich bei verspäteter Zahlung um 375 Euro erhöht)
– bei erneutem Verstoß innerhalb von 14 Tagen nach dem ersten: Geldbuße von 200 Euro (die sich bei verspäteter Zahlung um 450 Euro erhöht)
– nach drei Verstößen innerhalb von 30 Tagen: Geldbuße von 3750 Euro oder 6 Monate Gefängnis
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Meldepflicht für Rückkehrer
Deutsche, die aus Frankeich an ihre Wohnsitze in Deutschland zurückkehren, müssen, solange Frankeich als Risikogebiet eingestuft ist, das für sie zuständige Gesundheitsamt von ihrer Rückkehr informieren. Sie erfahren dann dort auch, welche konkreten Verpflichtungen ihnen auferlegt werden. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen geahndet werden.
(UM, 16. 10. 2020)
Entlassung aus der Quarantäne
Jede und jeder in Deutschland wohnhafte Rückkehrer aus einem Coronavirus-Krisengebiet muss unmittelbar nach der Wiedereinreise nach Deutschland seine Rückkehr bei dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen, und zwar unabhängig davon, ob man sich vor der Rückkehr einem Corona-Test unterzogen hat. Daraufhin verfügt das Gesundheitsamt routinemäßig eine 14-tägige Quarantäne, die durch das Vorlegen eines negativen Coronavirus-Tests abgekürzt werden kann. Die Aufhebung der Quarantäne wird vom Gesundheitsamt verfügt. Es reicht nicht, ein negatives Testergebnis zu haben und mit sich zu führen. Über den damit verbundenen bürokratischen Aufwand kann man sich sicher Gedanken machen, die Vorschriften sind aber eindeutig. Und er ist auch nicht unsinnig, angesichts der Tatsache, dass negativ getestete Einreisende sich infiziert haben können, ohne dass das bei dem Test schon erkennbar wird. Angesichts der aktuellen Entwicklung der Fallzahlen in Frankreich und auch in Deutschland sollte jede Maßnahme unterstützt werden, die der Ausbreitung des Cornavirus entgegenwirken kann.
Und so sieht eine vom Gesundheitsamt verfügte Entlassung aus der Quarantäne aus:
Sehr geehrte.. …………,
vielen Dank für die Zusendung der Informationen und des Laborbefundes.
Auf Grund des negativen Testergebnisses sind Sie hiermit aus der Quarantäne entlassen.
Mit freundlichen Grüßen
……………………..
Rückkehr aus dem Médoc nach Nordrhein-Westfalen
Zur Zeit müssen Rückkehrer aus den Krisenregionen Frankreichs (mittlerweile nahezu das gesamte Staatsgebiet mit Ausnahme der Umgebung von Straßburg) sich unmittelbar nach Rückkehr an ihren angestammten Wohnsitz beim zuständigen Gesundheitsamt melden, damit sie als Rückkehrer registriert werden. Am einfachsten geht das per Mail. Mit der Meldung beginnt eine 14tägige Quarantänezeit. Die Quarantäne wird hinter der eigenen Haustür abgesessen. Direkte Kontakte mit Personen der Außenwelt sind außer in lebensbedrohlichen Situationen zu vermeiden. Verstöße können mit empfindlichen Geldbußen belegt werden.
Die Dauer der Quarantäne kann abgekürzt werden, wenn ein negatives Ergebnis eines Test auf das Coronavirus vorgelegt wird.
Für den Test muss ein Abstrich vorgenommen werden, z.B. bei einem praktischen Arzt, der den Abstrich an ein Labor weiterleitet. Sobald das (hoffentlich negative) Ergebnis vorliegt, ist das Gesundheitsamt zu informieren, das dann die Quarantäne aufhebt, was unter Umständen eine gewisse Zeit braucht. Vorsicht vor Eigenmächtigkeiten: die Quarantäne ist erst dann rechtswirksam aufgehoben, wenn das vom Gesundheitsamt bestätigt wird.
Zwischen Abstrich und Testergebnis vergehen im günstigsten Fall 24 Stunden, wenn es schlechter läuft auch ein paar Tage. Achten Sie darauf, dass dem Testlabor Ihre korrekten Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Postleitzahl des Wohnortes) mitgeteilt werden, da damit die Identifikation vorgenommen wird, die sicherstellen soll, dass das Laborergebnis tatsächlich der Person zugeordnet wird, von der der Abstrich vorgenommen wurde.
Die Gesundheitsämter halten Merkblätter bereit, die im Internet heruntergeladen werden können, die eine gute Orientierung bieten. Bei Bedarf kann man Fragen auch per Telefon abklären.
Für den 15. Oktober 2020 sind Änderungen für Rückkehrer aus Krisengebieten angekündigt, die zur Zeit noch nicht definitiv festgelegt sind.
Die Bestimmungen für die übrigen Bundesländer können von den Regelungen für NRW abweichen, aber auch dort bekommt man die erforderlichen Informationen bei den Gesundheitsämtern.
(UM, 08. 10. 2020)
Neue Einstufungen der Risikogebiete
Das Robert-Koch-Institut teilt am 30. 09. 2020, 22.25h mit:
„Belgien: es gilt nun das gesamte Land als Risikogebiet.
Frankreich: es gilt nun das gesamte Land mit Ausnahme der Region Grand-Est als Risikogebiet.“
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
In Kürze werden neue Regelungen für Deutsche eintreten, die aus Risikogebieten nach Deutschland zurückkehren. Zur Zeit ist weder der genaue Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen noch deren exakter Inhalt bekannt. Die Arbeiten daran laufen in den zuständigen Bundesministerien und in den Bundesländern. Wahrscheinlich werden die neuen Reglungen zum 15. Oktober in Kraft treten.
(UM, 30. 09. 2020)
Coronavirus-Test in Soulac
In Soulac kann man in einem Labor an der Avenue de Grayan einen Coronavirus-Test machen lassen. Voraussetzung ist eine telefonische Terminvereinbarung.
Für den Test ist ein Formular auszufüllen, das hier heruntergeladen werden kann: formulaire_patient_labo_covid_v1.0
Adresse, Tel.Nr. des Labors: Klick
Coronavirus in Frankreich: 29. Sept. 2020
In Frankreich sind in den letzten 24 Stunden 8.051 neue Coronaviruserkrankungen festgestellt worden, nach 4.070 am Vortag. Dabei hat der Prozentsatz der positiven Tests weiter zugelegt auf 7,6% (Vortag: 7,5%). In den letzten sieben Tagen sind 3.984 (nach 4.069 am Vortag) Patienten mit Coronaviruserkrankungen in Krankenhäuser eingewiesen worden.
In der Zeit vom 20. 09. bis zum 26. 09. 2020 wurden im Departement Gironde, berechnet auf 100.000 Einwohner, 102,5 Erkrankungen mit dem Coronavirus festgestellt (am Vortag: 103,3), also etwas weniger als in dem vorhergehenden Zeitraum. Auch wenn die Fallzahlen pro 100.000 Einwohner damit immer noch erheblich über dem Wert von 50 liegen, hat sich die Entwicklung im Departement Gironde im Vergleich zu anderen Departements vergleichsweise günstig gestaltet, denn es liegt damit weiterhin an 19. Stelle der Departements des Mutterlands und nicht mehr an zweiter Stelle wie noch vor kurzem. Bei der Bewertung der Zahlen muss aber berücksichtigt werden, dass die Werte für die Wochenenden nur bedingt mit den übrigen Wochentagen zu vergleichen sind, weil am Wochenende nicht alle Labore arbeiten und verzögerungsfrei ihre Ergebnisse weitermelden.
(SudOuest.fr avec AFP : Coronavirus en France : plus de 800 nouveaux patients en réa en une semaine, in : SUDOUEST, 29. 09. 2020, 21.16h, Internet-Ausg. ; und : https://geodes.santepubliquefrance.fr/ )
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Kurzbericht eines Heimkehrers aus dem Departement Gironde: Klick
Ein- und Durchreisebestimmungen für Belgien
Transit-Reisende, die durch Belgien fahren, um z.B. nach Deutschland oder in die Niederlande zu gelangen, können dies problemlos tun, doch sollte sie einige in Belgien verpflichtend vorgeschriebene Dinge beachten, der Nichtbefolgung empfindliche Bußgelder nach sich ziehen können.
Wir zitieren einen Passus aus der Verlautbarung vom 24. 09. 2020 des deutschen Außenministeriums für Reisen nach Belgien:
„Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form https://travel.info-coronavirus.be/de/public-health-passenger-locator-form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen in Länder, die das belgische Außenministerium als „Rote Zone“ klassifiziert, sind ab 25. September 2020 nicht mehr verboten. Es besteht jedoch eine dringende Reisewarnung.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Geschäfte, Hotels, Cafés, Restaurants und Fitnessstudios sind, unter Beachtung der einschlägigen Hygiene- und Abstandsregeln, geöffnet. Seit 1. Juli 2020 sind Kongresssäle, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Freizeitparks u.ä. ebenfalls wieder geöffnet. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen. Die maximale Gruppengröße für private Treffen oder Restaurantbesuche ist auf zehn Personen (plus ggf. Kinder) beschränkt. Abstandsregeln müssen dabei eingehalten werden. Für professionell organisierte Veranstaltungen wie etwa Hochzeitsfeiern gelten keine Personenobergrenzen, aber die sehr strengen Auflagen für die Gastronomie. Kontakte ohne Maske außerhalb des eigenen Haushalts, bei denen Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, sollen so weit wie möglich vermieden werden und fünf Kontakte pro Person pro Monat nicht überschreiten. Kinder sind hiervon ausgenommen. Großveranstaltungen sind nach wie vor untersagt.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. In Brüssel gilt seit 12. August 2020 eine Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum; im Rest des Landes besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Das Missachten der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.“
Informationen der belgischen Regierung:
https://www.info-coronavirus.be/de/faq/
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Was müssen Rückkehrer aus Risikogebieten bei der Einreise nach Deutschland tun ?
Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehrt, muss sich testen lassen, um festzustellen, ob er vom Coronavirus infiziert ist.
Dieser Test kann in dem Land, aus dem man nach Deutschland einreist, durchgeführt werden, allerdings muss das Testergebnis bei der Einreise weniger als 48 Stunden alt sein. Angesichts der teilweise nicht sehr zügigen Auswertungen der Tests in Frankreich, wird diese Bedingung dort wohl nur selten zu erfüllen sein.
In diesem Fall muss man sich in Deutschland testen lassen
Einreisende aus Risikogebieten sollten sich – soweit dies möglich ist – am Flughafen und an den Häfen testen lassen.
Wer diese Möglichkeit nicht nutzen kann, weil er z.B. mit dem Auto einreist, der kann den Test nach telefonischer Ankündigung auch bei einem niedergelassenen Arzt durchführen lassen. Bei der ärztlichen Terminservicestelle unter der Nummer 116 117 erfahren Einreisende, wo genau bei ihnen vor Ort ein Test durchgeführt wird.
Reisende aus Risikogebieten sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Rückkehr beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und dort auch Angaben über mögliche Symptome und einen Test zu machen.
Auskünfte über das, was zu tun ist, erteilen die Gesundheitsämter oder die Hausärzte.
Ausführlich informiert eine Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums:
Was kann jeder Einzelne tun um sein Infektionsrisiko zu beeinflussen?
Es gibt keine Patentrezepte, aber ein paar Schlussfolgerungen, die sich aus der Nachrichtenlage ergeben:
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- Jeder kann die Zahl und Intensität der Kontakte, die er mit anderen hat, steuern und jeder sollte dabei daran denken, dass er mit jedem Kontakt, den er nicht hat, sein eigenes Infektionsrisiko reduzieren kann.
- Jeder sollte peinlich die drei Maßnahmen einhalten, die schon seit langem empfohlen werden und die ja offenbar auch in Frankreich wähend der ersten Coronavirus-Welle ihre Wirksamkeit gezeigt haben, also: Maske, Abstand, Hygiene.
- Wer sich im nördlichen Médoc aufhält, sollte dort bleiben, also nicht nach Bordeaux oder Arcachon, Lacanau oder noch weiter wegfahren
- Wer an sich Anzeichen einer Erkrankung wahrnimmt, die auf eine Infektion hinweisen könnten, sollte sich an einen Arzt wenden, mit dem das weitere Vorgehen abgestimmt werden kann. (UM, 11. 09. 2020)
Links zur Coronavirus-Problematik in Frankreich
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik informiert regelmäßig über viele Probleme, die Deutschen im Ausland begegnen könne. Dazu gehören seit einigen Monaten auch die Dinge, die mit dem Coronavirus zu tun haben.
Die Ergebnisse können in deutscher Sprache über diese Links abgerufen und eingesehen werden:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/frankreich-node/frankreichsicherheit/209524
Zur Coronavirus-Lage in Frankreich
Das Auswärtige Amt in Berlin warnt aufgrund hoher Infektionszahlen vor nicht notwendigen Reisen in die französischen Regionen Île-de-France (mit der Hauptstadt Paris) und Provence-Alpes-Côte-d’Azur.
Besonders betroffen sind die Départements im Großraum Paris und die Départements 13 Bouches-du-Rhône und 06 Alpes-Maritimes an der Mittelmeerküste. In diesen Regionen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb sie zu Risikogebieten erklärt wurden.
Personen, die aus den genannten Départements nach Deutschland einreisen, müssen sich einem kostenlosen PCR-Test unterziehen sowie ggfs. eine Quarantäne auf sich nehmen.
Das Department Gironde gehört ebenso wie die Departements Bouches-du-Rhône, Guyane, Hérault, Loiret, Paris, Rhône, Sarthe, Seine-Saint-Denis und Val-de-Marne zu den Departements, in denen die Gefahr, sich mit Coronavirus zu infizieren, höher eingestuft wird, als in den meisten anderen französischen Departements.
Die Regionen Île de France und Provence-Alpes-Côte d’Azur gelten seit dem 24. August als Risikogebiete.
Auch in den Départements Herault in der Region Languedoc-Roussillon und Sarthe in der Region Pays-de-la-Loire ist die Zahl der Neuinfizierten erheblich angestiegen.
(www.auswaertiges-amt.de: Frankreich: Reise- und Sicherheitshinweise, 24.08.2020)
Corona-Tests der regionalen Gesundheitsagentur im Departement Gironde, August 2020
Lundi 31 août
Pas de programmation.
Dimanche 30 août
Pas de programmation.
Samedi 29 août
Pas de programmation.
Vendredi 28 août
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- Bordeaux : De 9h à 14h, aux platanes des quais, quai Louis XVIII – en bas de la place des Quinconces
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- Arcachon : Du lundi au vendredi de 12h à 14h, parvis de la gare d’Arcachon
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- La Teste de Buch : Du lundi au vendredi de 13h à 15h, parking de la plage du Petit Nice
Jeudi 27 août
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- Bordeaux : De 9h à 14h, aux platanes des quais, quai Louis XVIII – en bas de la place des Quinconces
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- Arcachon : Du lundi au vendredi de 12h à 14h, parvis de la gare d’Arcachon
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- La Teste de Buch : Du lundi au vendredi de 13h à 15h, parking de la plage du Petit Nice
Mercredi 26 août
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- Bordeaux : De 9h à 14h, aux platanes des quais, quai Louis XVIII – en bas de la place des Quinconces
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- Arcachon : Du lundi au vendredi de 12h à 14h, parvis de la gare d’Arcachon
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- La Teste de Buch : Du lundi au vendredi de 13h à 15h, parking de la plage du Petit Nice
Mardi 25 août
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- Bordeaux : De 9h à 14h, aux platanes des quais, quai Louis XVIII – en bas de la place des Quinconces
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- Arcachon : Du lundi au vendredi de 12h à 14h, parvis de la gare d’Arcachon
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- La Teste de Buch : Du lundi au vendredi de 13h à 15h, parking de la plage du Petit Nice
Lundi 24 août
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- Bordeaux : De 9h à 14h, aux platanes des quais, quai Louis XVIII – en bas de la place des Quinconces
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- Arcachon : Du lundi au vendredi de 12h à 14h, parvis de la gare d’Arcachon
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- La Teste de Buch : Du lundi au vendredi de 13h à 15h, parking de la plage du Petit Nice
Dimanche 23 août
Pas de programmation.
Samedi 22 août
Pas de programmation.
Vendredi 21 août
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- Bordeaux : De 9h à 14h, aux platanes des quais, quai Louis XVIII – en bas de la place des Quinconces
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- Arcachon : Du lundi au vendredi de 12h à 14h, parvis de la gare d’Arcachon
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- La Teste de Buch : Du lundi au vendredi de 13h à 15h, parking de la plage du Petit Nice
Jeudi 20 août
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- Bordeaux : De 9h à 14h, aux platanes des quais, quai Louis XVIII – en bas de la place des Quinconces
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- Arcachon : Du lundi au vendredi de 12h à 14h, parvis de la gare d’Arcachon
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- La Teste de Buch : Du lundi au vendredi de 13h à 15h, parking de la plage du Petit Nice
Mercredi 19 août
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- Bordeaux : De 9h à 14h, aux platanes des quais, quai Louis XVIII – en bas de la place des Quinconces
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- Arcachon : Du lundi au vendredi de 12h à 14h, parvis de la gare d’Arcachon
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- La Teste de Buch : Du lundi au vendredi de 13h à 15h, parking de la plage du Petit Nice
Mardi 18 août
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- Bordeaux : De 9h à 14h, aux platanes des quais, quai Louis XVIII – en bas de la place des Quinconces
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- Arcachon : Du lundi au vendredi de 12h à 14h, parvis de la gare d’Arcachon
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- La Teste de Buch : Du lundi au vendredi de 13h à 15h, parking de la plage du Petit Nice
Lundi 17 août
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- Bordeaux : De 9h à 14h, aux platanes des quais, quai Louis XVIII – en bas de la place des Quinconces
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- Arcachon : Du lundi au vendredi de 12h à 14h, parvis de la gare d’Arcachon
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- La Teste de Buch : Du lundi au vendredi de 13h à 15h, parking de la plage du Petit Nice
Dimanche 16 août
Pas de programmation à ce stade.
Samedi 15 août
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- Mérignac : De 9h à 17h, Hall A – niveau arrivée – rez-de-rue – Aéroport de Bordeaux
Vendredi 14 août
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- Bordeaux : De 9h à 14h, aux platanes des quais, quai Louis XVIII – en bas de la place des Quinconces
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- Mérignac : De 9h à 17h, Hall A – niveau arrivée – rez-de-rue – Aéroport de Bordeaux
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- Arcachon : Du lundi au vendredi de 12h à 14h, parvis de la gare d’Arcachon
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- La Teste de Buch : Du lundi au vendredi de 13h à 15h, parking de la plage du Petit Nice
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- Lacanau : de 10h30 à 12h30, „L’Escoure“, Place de l’Europe (à côté de l’office de tourisme)
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- Vendays-Montalivet : de 10h30 à 12h30, Plage de Montalivet – esplanade sud
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So oder ähnlich werden ab 20. Juli 2020 die Hinweise aussehen, die vor Eintritt in alle öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten daran erinnern sollen, dass in Frankreich ab 20. Juli 2020 die Pflicht besteht, in allen öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen eine Gesichtsschutzmaske zu tragen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von 135 Euro belegt. (UM, 20. 07. 2020)
Gesichtsmasken senken Infektionsrisiko beträchtlich
Während zu Anfang der Corona-Pandemie die Wirksamkeit der Gesichtsschutzmasken als nicht sonderlich hoch eingeschätzt wurde, hat sich mit zunehmender Zeit und vor allem nach dem Vorliegen belastbarer Zahlen diese Einstellung bei den Fachleuten grundlegend geändert. Auch wenn nicht immer ein empirisch zuverlässiger Vergleich zwischen den Infektionszahlen mit und ohne Gesichtsmasken vorgenommen werden kann, steht fest, dass die Ausbreitung des Virus überall dort stark zurückgegangen ist, wo das Tragen der Schutzmasken flächendeckend verpflichtend gemacht worden ist. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) rät dazu, überall da, wo das Einhalten des Mindestabstandes von einem Meter nicht möglich ist, Gesichtsschutzmasken zu tragen. Aus Studien, die die WHO in Auftrag gegeben hat, ergibt sich, dass das Tragen von Masken das Infektionsrisiko um bis zu 85% senken kann. Ohne die Bedeckung von Mund und Nase betrug das Risiko 17,4 %, mit Schutzmasken fiel es auf 3,1 %, wie das Ärzteblatt berichtet.
Der Monatmarkt am 12. 07. 2020: Als wenn das Coronavirus nie existiert hättte
Der Montamarkt war am zweiten Julisonntag richtig gut besucht, so dass man glauben konte, alles sei gut. Nicht gut war jedoch, dass …
nur eine kleine Minderheit der Marktbesucher Masken trug, obwohl über Lautsprecher in drei Sprachen dazu aufgefordert wurde. Mindestens genau so erstaunlich war es, dass eigentlich niemand erkennen ließ, dass er schon einmal was vom Mindestabstand gehört hatte.
Diese Beobachtungen ließen sich …
überall auf dem Markt machen, wobei mal der Anteil der Maskenträger geringfügig größer war, und hin und wieder …
auch die Abstände zu den anderen Marktbesuchern etwas größer zu sein schienen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass wir es beim Fotografieren nicht …
darauf abgelegt hatten, in das dickste Getümmel zu geraten.
An diesem Stand konnten wir ein aussagekräftiges Bild zum Mindestabstand machen. Enger kann man nicht mehr stehen und besser kann man nicht zeigen, dass es nicht leicht ist, der intellektuellen Anforderung zu genügen, die die Beachtung des Mindestabstandes in Coronazeiten verlangt.
Strandvorschriften
Während bei der Freigabe der Strände nach der durch die Coronakrise bedingten Sperrung das Prinzip der plage dynamique gelten sollte, was meinte, dass man am Strand alles tun könnte, was mit Bewegung verbunden sei, hat sich schnell herausgestellt, dass dieses Prinzip weder durchzusetzen, noch sinn- und zweckvoll zu begründen war. Tatsächlich haben wir im Bereich der Strände der Gemeinden Grayan und Montalivet nicht sehen können, dass seitens der Strandaufsicht Anstrengungen unternommen wurden, um die Strandbesucher auf Trab zu halten. Tatsächlich läuft mittlerweile, Stand Mitte Juni, der Strandbetrieb wie vor der Coronakrise. Wenn bisweilen der Eindruck entstehen konnte, die Strandbesucher hätten es mit der Bewegungsfreude, dann lag das an den mitunter nicht sommerlichen Temperaturen. Ansonsten geht es an den Stränden des Médoc so zu wie eigentlich immer.
(UM, 19. 06. 2020)
Seit 15. Juni 2020 keine Einreisebeschränkungen mehr nach Frankreich
Die französische Regierung hat nach dem Abflauen der Coronavirus-Probleme die Öffnung der Grenzen innerhalb des Schengenraumes verfügt. Für Reisende aus Deutschland bedeutet dies, dass sie ohne Einschränkungen nach Frankreich einreisen können und sich in Frankreich frei bewegen können ohne jede Einschränkung.
Innerhalb Frankreich gibt es aber noch einige Auflagen, an die man sich halten muss.
Es besteht Gesichtmaskenpflicht für Personen über 11 Jahren in Flugzeugen, Zügen, Bussen, Bahnhöfen, Flughäfen, Bushaltestellen, Taxis und Sammeltaxis. Generell gilt, dass überall dort, wo das machbar ist, Mindestabstände von 1 m, besser mehr, zu anderen Personen einzuhalten sind. Diese Mindestabstandsregelung gilt auch in Restaurants und ähnlichen Orten.
Campingplätze und Jugendherbergen sind wieder geöffnet, wobei teilweise Auflagen zu erfüllen sind, auf die vor Ort hingewiesen wird.
Strände, Parks und Wälder sind frei zugänglich, wobei jedoch die Abstandsregeln dort ebenfalls gelten.
Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken, Kinos und ähnliche Veranstaltungsorte sind frühestens ab dem 22. Juni 2020 wieder geöffnet. Museen sind bereits wieder geöffnet oder werden es in nächster Zukunft sein. Auch dort gelten Maskenpflicht und Abstandsregelungen.
Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilenehmern sind untersagt bis zum September, unter Umständen auch länger.
Wer in Frankreich unterwegs ist, sollte grundsätzlich eine Gesichtsmaske zumindest mitführen, um sie verfügbar zu haben, wenn ihr Anlegen, z.B. in den Empfangsgebäuden von Campingplätzen verlangt wird.
(UM, 16. 06. 2020)
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Die weiter unten stehenden Beiträge und Hinweise sind allesamt nicht mehr aktuell, weil sie durch eine Reihe von Lockerungsmaßnahmen aufgehoben worden sind. Wir lassen sie zunächst stehen, obwohl sie nur noch von historischem Interesse sind.
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Neues Formular für Reisen innerhalb Frankreichs
Nachdem der Kreis der als schwerwiegend anerkannten Gründe für Reisen von mehr als 100 km in Frankreich erweitert wurde, wurde ein neues Formular herausgegeben, das hier heruntergeladen werden kann:
21-05-2020-declaration-de-deplacement-fr
Einreise nach Frankreich
Seit dem 11. Mai darf man sich in Frankreich ohne Angabe von Gründen von seinem Wohnsitz bis zu 100 km entfernen. Reisen über die 100-km-Begrenzung hinaus sind nur zulässig, wenn schwerwiegende Gründe (motif impérieux) vorgebracht werden können. Touristische Beweggründe werden nicht anerkannt, auch nicht das Aufsuchen eines eigenen Hauses in Frankreich. Nicht nur Juristen bemängeln, dass nirgendwo eindeutig definiert ist, was ein motif impérieux ist und dass es letztlich bei den kontrollierenden Beamten liegt, ob sei vorgebrachte Begründungen akzeptieren oder nicht. Dabei sind die Beamten angewiesen, den Begriff des motif impérieux sehr eng auszulegen.
Die in den 20-Uhr-Nachrichten der ARD-Tagesschau am 16. Mai weitergegebene Meldung, nach der der Besitz eines Hauses in Frankreich als motif impérieux anerkannt werde, um nach Frankreich einreisen zu könne, ist in dieser Form nicht zutreffend, wie uns auf Nachfrage von der zuständigen Redaktion der Tagesschau mitgeteilt wurde.
Eine in derselben Angelegenheit von unserer Redaktion an die französische Botschaft in Berlin gerichtete Frage, ob momentan eine Einreise nach Frankreich mit der Begründung, man besitze dort ein Haus möglich sei, wurde deutlich und eindeutig verneint.
Es ist allerdings in den letzten Tagen ein paar Deutschen gelungen, nach Frankreich einzureisen und ohne Behinderungen ein Ziel am Atlantik zu erreichen. Das kann jedoch nicht als Beleg dafür gelten, dass die Einreise nach Frankreich auch ohne das Vorliegen eines motif impérieux zulässig ist. In diesen Fällen hat die Einreise wohl nur deswegen Erfolg gehabt, weil die eigentlich zu erwartenden Kontrollen nicht oder nur oberflächlich durchgeführt worden sind.
Zur Zeit laufen Gespräche auf diplomatischer Ebene innerhalb der Europäischen Union, die Anlass zu der Erwartung geben, dass die momentan noch bestehenden Einreisebeschränkungen schon bald abgemildert oder aufgehoben werden könnten. Für diese Erwartung sprechen auch Äußerungen aus französischen Regierungskreisen, die die wirtschaftliche Bedeutung des Tourismus betonen, der in Frankreich einen deutlich höheren volkswirtschaftlichen Stellenwert hat als etwa in Deutschland.
Nach den Erfahrungen der letzten Wochen sind in diesem Bereich kurzfristige Entwicklungen und Änderungen nicht ausgeschlossen, doch sind zuverlässige Prognosen wie immer, wenn es um zukünftige Entwicklungen geht, nur mit Vorsicht zu stellen.
Um in diesem Bereich Zugang zu den neuesten Entwicklungen zu haben, empfehlen wir zwei Links:
Informationen in deutscher Sprache über die in Frankreich geltenden Regelungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus finden Sie hier:
https://allemagneenfrance.diplo.de/fr-de/-/2319258
Internetseite des franz. Außenministeriums zu Fragen des Coronavirus und der damit verbundenen Folgen:
https://de.ambafrance.org/Coronavirus-Covid19-FAQ
(UM, 19. 05. 2020)
Reisebeschränkungen in Frankreich nach dem 11. Mai 2020
Mit dem am 11. Mai eingetretenen déconfinement, der Reduzierung der im Zusammenhang mit der Coronaviruskrise erlassenen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit der Einwohner, sind neue Vorschriften wirksam geworden, die auch für Ausländer wichtig sind, die nach Frankreich einreisen wollen oder sich bereits in Frankreich aufhalten.
Personen, die sich derzeit in Frankreich aufhalten, dürfen sich seit dem 11. Mai 100 km von ihrem ständigen Aufenthaltsort oder Wohnsitz entfernen. Gemessen wird die Luftlinie. Als Nachweis für die Einhaltung der 100km-Grenze ist ein justificatif de domicile mituzführen. Anerkannt als Nachweis für den Wohnsitz werden der Personalausweis, sofern er eine französische Adresse ausweist oder eine Rechnung des Wasser- oder Elektrizitätswerks, oder auch ein Bescheid über lokale Steuern, auf dem die Adresse, von der aus gemessen wird, eindeutig ablesbar ist. Diese Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
Das Zurücklegen größerer Strecken als 100 km ist nur dann erlaubt, wenn dafür „motifs impérieux“ (zwingende Gründe) angeführt werden können. Eine klare Definition dessen, was als motif impérieux akzeptiert wird, gibt es nicht, aber es werden Beispiele genannt: So kann z. B. ein derartiger Grund vorliegen, wenn ein in Not geratener Angehöriger nur so aus seiner misslichen Lage befreit werden kann. Ein akzeptierbarer Grund kann auch im Beruflichen liegen, wenn etwa ein Anwalt einen Klienten an einem weit entfernten Gericht vertreten muss oder wenn ein Fernfahrer seinen Lkw an ein entferntes Ziel bringen muss. Bei der Anerkennung der motifs impérieux sind die kontrollierenden Beamten angewiesen, nur wirklich unabweisbare Gründe zu akzeptieren. Kontrollen sollen an Bahnhöfen, Flughäfen, Mautstellen etc. oder auch an den Ortsgrenzen beliebter touristischer Ziele durchgeführt werden. Verstöße gegen die 100km-Regel werden mit Strafen von 135 Euro belegt.
Wer sich mehr als 100km von seinem ständigen Aufenthaltsort entfernen will, benötigt dafür ein neues Formular, das als PDF-Datei aus dem Internet heruntergeladen werden kann:
11-05-2020-Déclaration-déplacement-FR-pdf
Bei den anerkennungswürdigen Gründen für das Überschreiten der 100km-Grenze sind keinerlei touristische Motive aufgeführt. Das wird auch bis zu einer Änderung, die möglicherweise zum 15. Juni verfügt werden kann, so bleiben. Solange das so ist, sind touristische Einreisen nach Frankreich nicht möglich. Wer es trotzdem über die Grenze schafft, muss damit rechnen, dass er bei Kontrollen, die natürlich besonders Autos mit ausländischen Kennzeichen ins Visier nehmen werden, erwischt und nach Hause geschickt wird.
Wir fügen zum Herunterladen eine Worddatei mit den wichtigsten Aussagen dieser Datei an, die bei Bedarf in eine Übersetzungsmaschine (z. B. Deepl.com) eingegeben und ins Deutsche übertragen werden kann, wobei natürlich der maßgebliche Text der französische bleibt:
Déclaration de déplacement en dehors de son département et à plus de 100 km de son domicile
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Grüne und rote Departements
„Grüne“ und „rote“ Departements
Die erste vom Gesundheitsministerium veröffentlichte Karte, die zeigt, welche Departements als „grün“ eingestuft und welche als „rot“ klassifiziert worden sind. Die mehr oder weniger orangefarbenen Departements werden bis zum 11. Mai einer der beiden Hauptgruppen zugeordnet. In den „grünen“ Departements werden die Beschränkungen, die zur Eindämmung des Coronavirus verfügt wordens sind, stärker gelockert als in den „roten“. Details werden in den Tagen bis zum 11. Mai publiziert.
Einreise nach Deutschland
Ab dem 10. April 2020 gelten für Einreisen nach Deutschland gelten folgende Bestimmungen:
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- Reisende ohne triftigen Reisegrund dürfen nicht einreisen.
- EU-Bürger, Bürger eines Schengen-assoziierten Staates oder langjährig in Deutschland wohnhafte Personen sowie deren Familien dürfen einreisen, um an ihren Wohnort zurückkehren. Nach mehrtägigem Auslandsaufenthalt wird grundsätzlich eine verbindliche 14-tägige Quarantäne angeordnet. Das gilt auch für Deutsche.
- Für Personen wie Berufspendler oder Geschäftsreisende, die aus notwendigen und unaufschiebbaren beruflichen Gründen ein- und ausreisen, wird keine Quarantäne angeordnet, sofern sie keine Krankheitssymptome aufweisen.
- An den Grenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark finden in Abstimmung mit den Nachbarstaaten weiterhin vorübergehende Grenzkontrollen statt.
- Fluggäste und Schiffspassagiere sind verpflichtet, Identität, Reiseroute und Kontaktdaten weiterzugeben. Die jeweiligen Beförderer müssen diese sammeln und an die zuständigen Behörden übermitteln.
Berufspendler sind von den neuen Beschränkungen ausgenommen, auch die Warenverkehrsfreiheit ist nicht betroffen. Dem Vorschlag der Bundesregierung müssen die Bundesländer noch zustimmen. Gespräche zwischen Bund und Ländern hierzu sind in der laufenden Woche geplant.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/einreiseregeln-coronavirus-1739526
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Einreise nach Frankreich
Bei der Einreise nach Frankreich muss in der Zeit der in Frankreich geltenden Ausgangsbeschränkungen an der Grenze ein Formular vorgelegt werden, in dem neben Angaben zur Person des Reisenden erklärt werden muss, warum man die Reise nach Frankreich antreten will. Dieses Formular muss währnd der gesamten Anreise mitgeführt werden, wobei nicht sicher ist, dass alle kontrollieren Polizeibeamten bei der Anerkennung von Reisegründen zu demselben Ergebnis kommen.
Das Formular (Attestation de déplacement et de voyage) kann hier heruntergeladen werden:
https://www.interieur.gouv.fr/Actualites/L-actu-du-Ministere/Attestation-de-deplacement-et-de-voyage
Anerkannte Reisegründe sind:
– Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn sie für die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht in Form von Telearbeit oder unaufschiebbaren Geschäftsreisen organisiert werden können, unerlässlich sind.
– Reisen für den Kauf von Gütern, die für die berufliche Tätigkeit notwendig sind, und für den Kauf von Gütern des Grundbedarfs in Einrichtungen, deren Tätigkeit weiterhin erlaubt ist (Liste auf gouvernement.fr).
– Konsultationen und Betreuung, die nicht aus der Ferne erfolgen und nicht aufgeschoben werden können; Konsultationen und Betreuung von Patienten mit Langzeiterkrankungen.
– Reisen aus zwingenden familiären Gründen, zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen oder zur Kinderbetreuung.
– Kurze Fahrten bis zu einer Stunde pro Tag und in einem Umkreis von höchstens einem Kilometer um die Wohnung herum, entweder im Zusammenhang mit der individuellen körperlichen Betätigung der Personen, unter Ausschluss jeglicher gemeinsamer sportlicher Betätigung und jeglicher Nähe zu anderen Personen, oder im Zusammenhang mit Spaziergängen nur mit den Personen, die sich in derselben Wohnung befinden, oder im Zusammenhang mit den Bedürfnissen von Haustieren.
– Gerichtliche oder administrative Vorladung.
– Teilnahme an Missionen von allgemeinem Interesse auf Antrag der Verwaltungsbehörde.
Wie man sieht, sind bei den anerkannten Reisegründen keine aufgeführt, die rein touristische Begründungen haben. Wer mit derartigen Begründungen, etwa dem Besuch eines Ferienhauses, einzureisen versucht, wird an der Grenze abgewiesen und auf spätere Zeiten vertröstet. Wann die einsetzen werden, weiß in der gegenwärtigen Situation niemand exakt zu sagen. Lockerungen der Einreisevorschriften sind auf keinen Fall vor dem 11. Mai 2020 zu erwarten. Wann Deutsche als Touristen danach nach Frankreich einreisen dürfen, ist zur Zeit nicht zu sagen.
(UM, 19. 04. 2020)
Weitere Informationen für die Einreise nach Frankreich (deutsch)
Alle Einreisewilligen, die keinen der oben genannten Reisegründe in Anspruch nehmen können, ist anzuraten, es nicht darauf ankommen zu lassen, ob man die Beamten an der Grenze überzeugen kann. Besser und klüger ist es, darauf zu warten, dass die derzeit geltenden Einreisebeschränkungen aufgehoben werden. Spekulationen darüber, wann das sein wird, sind derzeit jedoch seriös nicht anzustellen. Nach der am 13. April von Staatspräsident Macron gehaltenen Fernsehansprache ist jedoch davon auszugehen, dass sich vor dem 10. Mai 2020 nichts an den bestehenden Regelungen ändern wird.
(UM, 14. 04. 2020)
Eine überaus nützliche Internetadresse für Deutschsprachige
Die deutsche Botschaft in Paris stellt auf einer informativen und ständig aktualisierten Internetseite wichtige Informationen für alle bereit, die sich derzeit in Frankreich aufhalten, oder durch Frankreich reisen wollen:
https://allemagneenfrance.diplo.de/fr-de/-/2319258
(UM, 04. 04. 2020)
Fragen und Antworten zum Verhalten während der Ausgangsbeschränkungen wegen der Coronavirus-Pandemie:
Die französische Regierung hat zu diesem Zweck eine Internetseite eingerichtet, die Sie hier erreichen: Klick
Wir haben ein paar der am häufigsten auftretenden Fragen zusammengestellt und übersetzt:
-Kann man den Aufenthaltsort während der Ausgangsbeschränkung ändern?
Der Aufenthaltsort darf sich während der Ausgangsbeschränkung nicht ändern. In besonderen Situationen, die eine Rückkehr an den Hauptwohnsitz erforderlich machen (Ende einer Miete, Schutz von schutzbedürftigen Personen oder Tieren, Kinderbetreuung usw.), muss die Person eine ordnungsgemäß ausgefülltes Formular für die Begründung der Reise und einen Personalausweis mit sich führen.
– Ich wohne weit weg von meiner Partnerin, kann ich mich zu ihr begeben während der Ausgangsbeschränkung?
Nein, der einmal gewählte Aufenthaltsort während der Ausgangsbeschränkug kann nicht gechseltwerden werden.
– Kann ich im Supermarkt oder im Lebensmittelgeschäft einkaufen gehen?
Supermärkte und Lebensmittelgeschäfte bleiben geöffnet. Ihre Versorgung mit Lebensmitteln und Grundbedarfsgütern wird in den kommenden Tagen und Wochen gewährleistet, und insbesondere die Regeln für Nachtarbeit werden für die Geschäfte gelockert. Es besteht daher keine Gefahr der Rationierung. Hamsterkäufe müssen vermieden werden. Die Kulturbereiche und Cafeterien der Supermärkte werden geschlossen.
– Warum sind die Sicherheitsabstände, die zu anderen Personen einzuhalten sind, so wichtig? Man sagt, um sich anzustecken, müssen man eine Viertelstunde in weniger als einem Meter Abstand bei einer andere Person stehen, um sich anzustecken.
Dies ist eine Vorsichtsmaßnahme, denn ein Nullrisiko gibt es nicht. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe mehrerer Personen, die möglicherweise an VIDOC-19 erkrankt sind, ist vergleichbar mit dem engen Kontakt mit nur einer potenziell betroffenen Person für 15 Minuten. Daher sollten unabhängig von der Dauer des Kontakts Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden, um das Risiko einer Übertragung des Virus zu begrenzen. Die Liste der Einrichtungen, die nicht geschlossen werden müssen, finden Sie im Abschnitt „Geschlossene Einrichtungen“.
– Gibt es einen bestimmten Bereich um mein Haus herum, in dem ich meine Einkäufe erledigen kann?
Nein, aber die Regel ist, dass man kurz und in der Nähe des Wohnortes einkaufen muss. Jeder muss verantwortlich sein.
– Kann ich weit weg von zu Hause einkaufen gehen?
Die Regel ist, die Einkaufsreisen kurz und in der Nähe des Wohnortes zu halten. Wenn Sie jedoch keine andere Möglichkeit haben, sich zu versorgen, können Sie weit weg von zu Hause einkaufen gehen, um Ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen.
– Kann ich zur Bank gehen?
Wesentliche Bankgeschäfte (Barabhebungen, Operationen für Personen unter Vormundschaft oder Treuhandschaft, Maßnahmen der Unternehmensleiter zur Aufnahme von staatlich garantierten Krediten, – Abhebungen von Scheckbüchern oder Kreditkarten…) werden genehmigt und als notwendig erachtet, um wesentliche Aktivitäten (medizinische Konsultationen, Lebensmitteleinkäufe) bezahlen zu können.
– Kann ich mit meinem Hund rausgehen?
Ja, damit er seine Bedürfnisse befriedigen kann oder um einen Tierarzttermin zu erhalten.
– Kann ich weiterhin meiner regulären Tätigkeit wie Angeln, Radfahren, Surfen, Skilaufen nachgehen…?
Nein. Es ist nur möglich, eine kurze körperliche Aktivität individuell und in der Nähe seines Wohnortes (maximaler Radius von einem Kilometer um den Wohnort), innerhalb der Grenze von einer Stunde pro Tag. Dabei ist das ausgefüllte Formular, das den Grund der Entfernung vom Wohnort angibt, bei sich zu führen.
– Ist Radfahren verboten?
Das Radfahren ist als Mittel zur Fahrt zur Arbeit oder zum Einkaufen zugelassen. Es ist jedoch für Freizeitaktivitäten und individuelle körperliche Betätigung verboten. Auf Spaziergängen, um Kinder an die frische Luft zu bringen und wo es Kindern gestattet ist, Fahrrad oder Roller zu fahren, dürfen diese Rad fahren, wenn die erwachsene Begleitperson zu Fuß unterwegs ist.
(wird fortgesetzt)
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Neue Formulare für das Verlassen der heimischen Wohnung während der Ausgangsbeschränkungen
Mit den am 24. März wirksam gewordenen weiteren Einschränkungen für die Freizügigkeit in Frankreich sind neue Formulare vorgeschrieben worden. Diese müssen ausgefüllt und mitgeführt werden, wenn die heimische Wohnung verlassen wird. Zuwiderhandlungen werden mit empfindlichen Geldbußen belegt, wobei im Zweifelsfall nicht darauf gebaut werden sollte, dass Ausländer wegen eventueller Verständigungsschwierigkeiten glimpflicher davon kommen. Die französischen Ordnungshüter neigen zur Humorlosigkeit.
Das seit dem 24. März vorgeschriebene Formular können Sie hier herunterladen und danach ausdrucken: attestation-deplacement-fr-24mrz2020
Eine Übersetzung, die mit dem Programm Deepl vorgenommen und danach punktuell nachgebessert wurde, können Sie hier herunterladen, doch ist diese deutsche Version nur für den privaten Gebrauch bestimmt. Gegenüber der Polizei ist allein die französsiche Version verwendbar: REISEBESCHEINIGUNG-24mrz-Uebersetzung-DeepL
Kein Wochenmarkt in Saint-Vivien
Der Wochenmarkt in Saint-Vivien ist gemäss den Anordnungen der französischen Regierung bis auf weiteres geschlossen.
Auskünfte bei der Mairie von Saint-Vivien: Tel. 05.56.09.40.17
(UM, 24.03.2020)
Coronavirus- Informationen des französischen Innenministeriums
Aktualisiert am Dienstag, den 17. März um 13:30 Uhr.
Alle Antworten auf Ihre Fragen zum COVID-19 Coronavirus:
Am 16. März 2020 beschloss der Präsident der Republik, Maßnahmen zur Minimierung von Kontakt und Reisen zu ergreifen. Ab Dienstag, dem 17. März, um 12:00 Uhr, ist im gesamten Gebiet ein Eindämmungssystem für mindestens fünfzehn Tage vorhanden. Reisen sind nur in den folgenden Fällen und nur dann erlaubt, wenn Sie über eine Bescheinigung verfügen für:
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- Gehen Sie von zu Hause zur Arbeit, wenn keine Telearbeit möglich ist.
- Machen Sie wichtige Einkäufe in autorisierten Geschäften vor Ort.
- Gehen Sie zu einem Arzt;
- Reisen Sie, um auf Ihre Kinder aufzupassen oder schutzbedürftigen Menschen unter der strengen Bedingung zu helfen, Barrieregesten zu respektieren.
- Trainieren Sie nur auf individueller Basis, zu Hause und ohne Versammlung.
Die zwei für den Umlauf erforderlichen Dokumente sind verfügbar:
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- das individuelle Zertifikat, das Sie hier herunterladen oder auf kostenlosem Papier reproduzieren können: Attestation_de_deplacement_derogatoire
- das Arbeitgeberzertifikat, das Sie in der Regel nicht benötigen .
- das individuelle Zertifikat, das Sie hier herunterladen oder auf kostenlosem Papier reproduzieren können: Attestation_de_deplacement_derogatoire
Verstöße gegen diese Regeln werden mit einer Geldstrafe zwischen 38 und 135 Euro geahndet. Wenn Sie Zweifel an diesen Reisebeschränkungen haben, können Sie die Fragen und Antworten einsehen, indem Sie hier klicken: Klick