Erbrecht

Achtung: Hier besteht Aktualisierungsbedarf!

Erbrecht in Frankreich – Basisinfo

Bei der Suche nach einer grundlegenden Information zu Fragen der erbrechtlichen Behandlung von Immobilenbesitz in Frankreich sind wir auf eine kurze und übersichtliche Ausarbeitung von Frau Laviolette gestossen, die in der Euronat-Verwaltung oft mit Fragen dieser Art zu tun hat. Wir danken ihr für die Erlaubnis, ihre Ausführungen in den Médoc-Notizen vorstellen zu können. Für Fragen, die nach diesem Überblick noch zu beantworten sind, empfehlen wir die am Ende dieses Textes empfohlene Kanzlei im Elsass.

(UM, 27. 04. 2013)

 

Erb- und steuerrechtliche Situation bezüql. Ferienwohnunq in

Frankreich

  1. Wiederveräußerunq

Bei  Wiederveräußerung eines Zweitwohnsitzes fällt einmal Gewinnsteuer (Plus value) an, die für EU-Bürger seit dem 1. Januar 2012 19% des Mehrwertes (das heißt, der Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis) beträgt sowie zusätzlich 15,5 % Sozialabgaben auf den Mehrwert, insgesamt also 34,5 % auf den Mehrwert. Diese Summe verringert sich allerdings, je länger man das Haus besitzt und entfällt nach 30 Jahren Besitz ganz. In den ersten 5 Jahren nach Erwerb erfolgt kein Abzug. Zwischen dem 6. und dem 17. Jahr seit Erwerb werden jährlich 2% vom Wertzuwachs abgezogen, zwischen dem 17. und dem 24. Jahr 4% und ab dem 24. Jahr 8%. Auch Renovierungsarbeiten, die mit Rechnungen belegt werden können, verringern die zu zahlende Gewinnsteuer. Ohne Belege können pauschal 15 % vom Kaufpreis abgezogen werden.

  1. Erbrecht

2.1                                              Für einen deutschen Bundesbürger mit Zweitwohnsitz in Frankreich unterliegt dieser Zweitbesitz (Ferienhaus) zwingend französischem Erbrecht.

2.2                                              Nach französischem Recht erben beim Tod eines Ehegatten neben dem überlebenden Ehegatten auch sofort die Kinder das in Frankreich befindliche oder unter französisches Recht fallende Vermögen des Verstorbenen. Der überlebende Ehegatte hat die Wahl, ob er 1/4 des Nachlasses zu sog. nacktem Eigentum oder ein Nießbrauchsrecht am gesamten Nachlass erlangen möchte.

  1. Steuerrecht

3.1         Nach aktuellem französischem Steuerrecht (Stand: April 2013) ist der überlebende Ehegatte von der Erbschaftssteuer befreit (Art. 796 -0 bis Code général des impots).

Optiert der überlebende Ehegatte für das Nießbrauchsrecht, muss der Wert des Nießbrauchs ermittelt werden, um den Wert des sog. nackten Eigentums zu ermitteln, das den Kindern zufällt. Der Wert des Nießbrauchs wird anhand folgender Tabelle ermittelt:

Nießbraucher       91 Jahre und älter    10 %

81 – 90 Jahre       20 %

71 – 80 Jahre       30 %

61 – 70 Jahre       40 %

51 – 60 Jahre       50 %

41 – 50 Jahre       60 %

31 – 40 Jahre       70 %

21 – 30 Jahre       80 %

21 Jahre und jünger        90 %

des Gesamtwertes

 

3.2      In unserem Falle erben die Kinder dann zu je 1/3.

Jedes Kind muss nach französischem Steuerrecht das auf es entfallende nackte Eigentum (1/3 des Gesamtwertes des Ferienhauses abzüglich anteiliger Wert des Nießbrauchs des überlebenden Ehegatten) versteuern. Der Steuersatz beträgt 20 % (bei einer Berechnungsgrundlage von EUR 15.195 bis EUR 526.760), wobei ein Steuerfreibetrag von EUR 100.000 pro Kind besteht.

Bei einem geschätzten Wert des Ferienhauses von z.Zt. ca. EUR 215.000 bedeutet dies, dass die Kinder außer den Gebühren für Grundbuchumschreibung, etc. lastenfrei erben können.

 

3.3      Steuerlich wird das Erbe eines Nutzungsrechts (Erbpacht)

dem Erbe einer Immobilie gleichgestellt.

  1. Im Erbfall zu beachten ist weiterhin Folgendes:

4.1      Durch den Tod des Erblassers werden in Frankreich 

sämtliche Bankkonten des Erblassers blockiert. Die Banken dürfen, sobald sie von dem Todesfall erfahren, keinerlei Verfügungen über Bankkonten mehr zulassen. Eine Ausnahme gilt nur für Ehegatten.

4.2      Nach wie vor kommt es bei deutsch-französischen

Erbschaftsfällen zur sog. Doppelbesteuerung, d.h. der Nachlass muss in Deutschland und Frankreich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften versteuert werden. Die französische Steuergesetzgebung ändert sich allerdings oftmals sehr schnell.

4.3      Es ist erforderlich, einen französischen Notar mit der

Abwicklung aller Formalitäten im Zusammenhang mit dem Erbfall (z.B. der Umschreibung des Eigentums an dem Erbpachtrecht) zu beauftragen.

Fr. Laviolette (Euronat) empfiehlt folgendes deutschsprachige Notariat, das seinen Sitz im elsässischen Forbach hat (liegt nahe der Grenze an unserer normalen Reiseroute):

 

SCP Robert Schneider, Edmund Jakobi

Espace Pierrard

1l A Avenue St – Remy

Entrée A

57602 Forbach

Tel.:   0387293434