Ein- und Ausreise

 

Erklärung (zum Herunterladen, Word-Datei), mit der auf dem Luft- oder Seeweg nch Frankreich Einreisende erklären, dass sie frei sind von Covid-19-Erkrankung covid-19-attestation-sur-l-honneur-lettre-type

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Neue Regeln für Einreise nach Frankreich ab 9. Juni 2021

Vom 9. Juni an ändern sich einige der bisherigen Regeln für die Einreise nach Frankreich. Die wohl wichtigste Änderung betrifft, so verkündete das der Verkehrsminister Jean-Baptiste Djebbari, die Vorschriften für die Einreise nach Frankreich. Nach dem 9. Juni brauchen Bewohner der Europäischen Union, die vollständig geimpft sind, keinen PCR-Test mehr, um nach Frankreich einreisen zu können. Analog dazu wird gelten, dass Franzosen, die nach dem 9. Juni in andere EU-Länder reisen, dies ebenfalls ohne Vorlage eines PCR-Tests tun können, wenn sie vollständig geimpft sind. Angesichts der in den Ländern der EU unterschiedlichen Praxis  ist jedoch davon auszugehen, dass es Reibungen und Verzögerungen geben wird. Dabei sollen die Herkunftsländer der Reisenden mit unterschiedlichen Farben gekennzeichnet werden. Die Farbe grün wird für Staaten der EU, Australien, Südkorea, Israel, Japan, Libanon, NeuSeeland und Singapur vergeben. Wer aus diesen Gebieten kommt und vollständig geimpft ist, braucht bei der Einreise nach Frankreich keinen PCR-Test vorzulegen. Wer noch nicht vollständig geimpft ist, braucht allerdings nach wie vor den PCR-Test oder einen Antigen-Schnelltest. Allen Reisenden ist jedoch zu empfehlen, sich vor Antritt einer Reise die jeweils aktuellsten Informationen über Reisevorschriften zu beschaffen, wobei berücksichtigt werden sollte, dass sich Vorschriften schnell und kurzfristig ändern können.

(Les règles imposées aux touristes, in: SUDOUEST, 05. 06. 2021

 

 

Einreise aus Frankreich (21. 05. 2021)

Aus der Mitteilung des Auswärtigen Amtes, Berlin, 21. 05. 201, 21.45h

 

Frankreich war von COVID-19 stark  betroffen, jedoch ist die Zahl der Neuinfektionen gesunken. Landesweit überschritt die Zahl der Neuinfektionen bis vor kurzem 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Frankreich noch bis 22. Mai 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet)

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html eingestuft ist. Mit Wirkung vom 23. Mai 2021 ist Frankreich als Risikogebiet https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html eingestuft. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.

 

 

Einreise nach Frankreich (04. 05. 2021)

Am 3. Mai 2021 sind die ersten Maßnahmen in Kraft getreten, mit denen die coronabedingten Maßnahmen in Frankreich gelockert werden.

Nunmehr ist die Bestimmung aufgehoben, nach der man sich nicht mehr als 10 km von seiner angestammten Wohnung entfernen darf. Ebenso aufgehoben ist das Verbot, innerhalb Frankreichs von einer Region in eine andere zu reisen. Und schließlich braucht man beim Verlassen der Wohnung kein Formulare mehr mitzuführen, mit dem man begründete, warum man seien eigenen Wände verließ.

Beibehalten sind allerdings die nächtlichen Ausgangssperren zwischen 19.00h und 6.00h. Verstöße gegen diese Bestimmungen werden nach wie vor mit fühlbare Geldbußen belegt. (UM, 04. 05. 2021)

 

 

Einreise nach Frankreich (24. 04. 2021)

Die französische Botschaft in Berlin teilt auf Anfrage mit, dass Deutsche, auch wenn es im Internet mitunter anders dargestellt wird, zu ihrem Haus nach Frankreich fahren dürfn.

Bei der Einreise ist ein negativer PCR-Test nicht älter als 72 Stunden und ein Nachweis darüber, dass man in Frankreich einen festen Wohnsitz hat, vorzulegen. Als Nachweis des Wohnsitzes werden Rechnungen (Strom- Wasser- Telefon-Rechnungen) anerkannt, auf denen die französische Adresse angegeben ist.

Wichtig für alle Einreisenden: Die nächtliche Ausgangssperre von 19h00 bis 06h00, muss unbedingt eingehalten werden, andernfalls drohen empfindliche Bußgelder. .

Wichtig für Reisende mit Wohnmobilen: Zur Zeit ist es nicht erlaubt, auf Autobahnraststätten zu übernachten. Man muss also einen Campingplatz oder einen Wohnmobilstellplatz aufsuchen.

Ein nützlicher Link, um Camping- bzw. Wohnmobilstellplätze aufzufinden:

https://www.campingcarpark.com/fr_FR/

 

Aktuelles zur Einreise nach Frankreich:

https://de.ambafrance.org/COVID-19-Kann-ich-nach-Frankreich-einreisen

 

 

Belgien Ein- und Durchreisebestimmungen, Stand 22. 04. 2021

Mitteilung der belgischen Regierung

Die Einreise nach Belgien ist wieder möglich. Es gibt keine Beschränkungen der Bewegungsfreiheit.

Zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens besteht allerdings ein striktes Ausgehverbot, es sei denn, es liegen Gründe vor, die eine Fahrt unbedingt notwendig machen.

Näheres auf der deutschsprachigen Internetseite der belgischen Regierung

https://www.info-coronavirus.be/de/news/

 

Mitteilungen des Auswärtigen Amtes Berlin

Einreise

Ab dem 19. April 2021 müssen Einreisende nach Belgien grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Passenger Locator Form“ https://travel.info-coronavirus.be/de/public-health-passenger-locator-form (PLF) ausfüllen und elektronisch versenden. Ein Nachweis (elektronisch oder Ausdruck) soll bei Einreise mitgeführt werden, da Kontrollen möglich sind. Die Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
Die Einreise aus Nicht-Schengen-Staaten kann bei fehlendem Formular bzw. falschen Angaben verweigert werden. Einzelheiten sind im Vorspann des Formulars https://travel.info-coronavirus.be/de/public-health-passenger-locator-form erläutert.

Ausgehend von der Einstufung auf der Webseite Re-open EU http://reopen.europa.eu/ gilt Deutschland für Belgien als Risikogebiet/„rote Zone“. Personen, die aus einer „roten Zone“ nach Belgien reisen, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test mit sich führen. Die Abstrichentnahme darf maximal 72 Stunden zurückliegen. Kinder unter 6 Jahren sind hiervon befreit.

Reisende erhalten grundsätzlich nach Auswertung des PLFs eine SMS der belgischen Behörden und müssen sich umgehend für mindestens sieben Tage in Quarantäne begeben und am siebten Tag des Aufenthalts in Belgien erneut testen lassen.
Personen, die mit dem Auto einreisen und weniger als 48 Stunden in Belgien bleiben, sind von der PCR- und Quarantänepflicht befreit.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38° C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrum eingerichtet.

Durch- und Weiterreise

Reisende, ohne Hauptwohnsitz in Belgien, die aus einer „roten Zone“ (Deutschland) nach Belgien reisen, müssen grundsätzlich einen negativen PCR-Test vorweisen. Die Testung, darf dabei nicht älter als 72 Stunden sein. Zusätzlich muss ggf. das „Passenger Locator Form“ https://travel.info-coronavirus.be/de/public-health-passenger-locator-form (PLF) ausgefüllt werden.

(www.auswaertiges-amt.de)

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Durchreise durch Departements in Frankreich, für die besondere Beschränkungen verfügt worden sind

Auf unsere Anfrage, ob in den 16 Départements, für die ein confinément verhängt wurde, Durchreisebeschränkungen bestehen für Ausländer, die zB: aus Belgien kommen und in die Nouvelle-Aquitaine fahren wollen , teilte uns die Französische Botschaft in Berlin mit, dass sich

ein Durchreiseverbot nicht aus den aktuellen Bestimmungennicht ergibt. ; Sie müssten auf dem direktesten Weg zu Ihrem Aufenhaltsort durchfahren und dies auch belegen können (Ausweis mit Anschrift, Kassenbon/Autobahnticket bei Einreise in Frankreich, Buchungsbeleg Unterkunft, etc). Sie müssen auch die Ausgangssperre im ganzen Land beachten und natürlich ein negativen PCR-Test bei Einreise vorweisen können.

 Da in Frankreich (wie in Deutschland übrigens) weiterhin von touristischen Reisen strikt abgeraten wird, wird in den Bestimmungen auch nicht direkt darauf eingegangen.

Ergänzendes ergbit sich aus einem Zeitungsbericht, auf den uns ein Leser hinwies:

https://www.ouest-france.fr/sante/virus/coronavirus/confinement/est-il-possible-de-transiter-par-les-departements-confines-en-voiture-par-avion-ou-en-train-53a4396c-8b03-11eb-be07-a782e4049e5a

 

 

Reisen nach und in Frankreich (26. 03. 2021)

Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 26. 03. 2021 (Auszug, gekürzt)

Frankreich wird zum Hochinzidenzgebiet , Département Moselle gilt als Virusvariantengebiet fort, Epidemiologische Lage)

Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.

Frankreich ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Frankreich mit Wirkung vom 28. März 2021 vom Robert-Koch-Institut als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist. Am 26. 03. 2021 wurden für daa französische Mutterland 337,1 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gemeldet.

Im an das Saarland und Rheinland-Pfalz angrenzenden Département Moselle (Mosel) in der Region Grand Est sind die Infektionszahlen besonders hoch und es sind dort vermehrt Fälle der neuen, ansteckenderen Virusvarianten festgestellt worden, weshalb das Département Moselle als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html eingestuft wird.
Gemäß der Coronavirus-Schutzverordnung https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaschv.html?fbclid=IwAR39uvRVEVrbePnZ0xopMf2r6mKFXwxJALYszl4BC8l8n4HVql9WUDsiGcI vom 29. Januar 2021 besteht ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Die Einreise aus Deutschland und aus allen EU-Staaten ist möglich, wenngleich Frankreich seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert.

Einreisende aus diesen Ländern müssen einen höchstens 72 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen negativen PCR-Test vorweisen. Wer auf dem Luft-/Land- oder Seeweg aus diesen Ländern einreist, muss zudem eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben.
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für Einreisen auf dem Landweg von weniger als 24 Stunden Dauer und in einem Umkreis von weniger als 30 km vom eigenen Wohnort, für beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen und für berufliche Reisen von im gewerblichen Straßenverkehr Tätigen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist mit geeigneten Dokumenten nachzuweisen.

Gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html vom 13. Januar 2021 und infolge der Einstufung des Département Moselle (Mosel) als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Département Moselle (Mosel) nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, französischer oder englischer Sprache mitgeführt werden.
Fluggesellschaften und andere Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts https://www.rki.de/tests entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.

Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaschv.html?fbclid=IwAR39uvRVEVrbePnZ0xopMf2r6mKFXwxJALYszl4BC8l8n4HVql9WUDsiGcI im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland, kann jedoch zu Änderungen und Einschränkungen bei Reiseverbindungen führen. Reiseunternehmen müssen Beförderungen dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen.

Beschränkungen im Land

Es gilt landesweit eine bußgeldbewehrte Ausgangssperre von 18 bis 6 Uhr, ab 20. März 2021: 19 bis 6 Uhr. Regional können zusätzliche, ab dem 20 März 2021 nochmals verschärfte Ausgangsbeschränkungen gelten, einschließlich einer auch tagsüber – mit Ausnahmemöglichkeiten – zu beachtenden Ausgangssperre. Über die aktuellen Regelungen informiert die französische Regierung. https://www.gouvernement.fr/info-coronavirus/confinement Bestimmte Ausnahmetatbestände können in dringenden Fällen und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung geltend gemacht werden. Die Bescheinigungen können als Leerformular https://www.gouvernement.fr/info-coronavirus/ressources-a-partager zum Ausdruck, online https://media.interieur.gouv.fr/deplacement-covid-19/ oder in der französischen Corona-App „Tous Anti Covid“ https://www.gouvernement.fr/info-coronavirus/tousanticovid ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.

Gastronomiebetriebe, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit geschlossen. In einigen Regionen ist ab dem 20. März 2021 mit der Schließung nicht-essentieller Geschäfte zu rechnen. Nähere Informationen finden sich auf der Website der französischen Regierung .

Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen – im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung – Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In den meisten französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet. Ein Mund-Nasen-Schutz muss u.a. mehr als 90% ausgeatmeter Partikel der Größe 3 Mikrometer filtern (handelsübliche chirurgische Einwegmasken, entsprechend zertifizierte handelsübliche Stoffmasken).