Steuern in Frankreich
Steuern in Frankreich
Neues zu Steuern auf Vermietungseinnahmen
Prinzipiell bleibt es dabei, dass Einnahmen, die bei der Vermietung in Frankreich entstanden sind, auch in Frankreich versteuert werden müssen. Unverändert gilt auch die dringende Empfehlung, Einnahmen aus der Vermietung bei dem zuständigen Finanzamt zu deklarieren, um unliebsamen und kostspieligen Konsequenzen zu entgehen.
Die französische Gesetzgebung hat in den letzten Monaten einige Veränderungen beschlossen, die Auswirkungen für Vermieter haben, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Frankreich haben, dort aber steuerpflichtige Einkünfte erzielen.
Da von den französischen Finanzbehörden für die nächsten Wochen Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen angekündigt sind, begnügen wir uns an dieser Stelle mit Hinweisen zu Links, die den aktuellen Stand der Dinge wiedergeben:
http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/F1991.xhtml#N10158
http://bofip.impots.gouv.fr/bofip/3273-PGP?datePubl=vig
http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/F2043.xhtml
http://fr.wikipedia.org/wiki/Meubl%C3%A9_de_tourisme
Wir legen immer noch Wert auf die Feststellung, dass unsere Hinweise keinen Steuerberater ersetzen. Wenn sich jemand mit einschlägigen Fachkenntissen findet, der unseren Lesern kompetente Hilfen und Erläuterungen geben kann, werden wir diese gern bei uns veröffentlichen.
(UM, 12. Jan. 2013)
___________
Kompetente Auskunft zu Fragen zur Einkommenssteuer in Frankreich
http://www.sofradec.de/adwords/einkommenssteuer-frankreich.php?gclid=CO2Ci8iUsrICFc93fAodvWAAmg
Neues zur Besteuerung von Mieteinnahmen in Frankreich
Seit dem 1. August müssen Ausländer, die in Frankreich Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen (auch Ferienwohnungen) haben, Sozialabgaben für diese Einnahmen zahlen. Dazu sind auf die steuerpflichtigen Einnahmen 15,5% zu entrichten. Als Ausländer gelten in diesem Zusammenhang alle Personen, die ihren Hauptwohnsitz (und damit den Ort, an dem sie Steuern auf Einkommen etc., entrichten) nicht in Frankreich haben.
Ob in diesem Zusammenhang die bisher zweckmäßige Empfehlung, für die Versteuerung von Mieteinnahmen in Frankreich bei der Steuererklärung das vereinfachte Verfahren zu nutzen, weiterhin zweckmäßig ist, steht noch nicht fest. Sobald wir über neue Erkenntnisse verfügen, berichten wir darüber.
(UM, 22. August 2012)
_______________________________________
(Überarbeitung am 24. Juni 2011)
Die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen für Mieteinnahmen in Frankreich ist in diesem Jahr verlängert worden. Abgabetermin 2011 ist der 30. Juni 2011. (Auf älteren Formularen steht noch 31. Mai 2011)
In dieser Rubrik soll kein Versuch gemacht werden, das gesamte Kapitel der Besteuerung in Frankreich abzudecken. Wir wollen uns beschränken auf Fragen, die mit der Besteuerung von Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen/ -häusern in Frankreich zusammenhängen, sofern dabei keine speziellen Faktoren zu berücksichtigen sind.
Steuererklärungen können in Frankreich im Internet oder auf dem Papier- (Formular-)weg abgegeben werden. Wir beschreiben den Papierweg, weil er für Ausländer in der Regel weniger Möglichkeiten enthält, Fehler bei der Ausfüllung zu machen.
_______________________
Steuern auf Miteinnahmen in Frankreich
Vorweg: Auskünfte zu aktuellen Fragen erteilen die Finanzämter, z.B. in Lesparre:
PL DU DOC FOUCHOU LAPEYRADE 33340 LESPARRE
Die Beamtinnen und Beamten in den Finanzämtern sind freundlich und auskunftsbereit, sie sprechen in der Regel jedoch nicht deutsch. Man sollte daher am besten entweder selbst flott im Französischen sein oder jemanden mitnehmen, der die sprachlichen Barrieren überwinden kann.
Grundsätzlich gilt : Einnahmen, die in Frankreich erzielt werden, müssen in Frankreich versteuert werden. Mieteinnahmen, die aus einem einzigen Mietobjekt entstehen, bleiben in aller Regel deutlich unter den Grenzen, die für eine vollständige und umfangreiche Steuerklärung gesetzt sind. Wer (zur Zeit) unter 15.000 Euro Miteinnahmen pro Jahr erzielt, kann ein vereinfachtes Versteuerungsverfahren wählen, zu dem wir in dieser Rubrik weiter unten Hinweise geben.
Wir raten dazu, eine Steuerklärung abzugeben, um zu vermeiden, dass nach durchaus möglichen Nachforschungen der Finanzbehörden Nachforderungen, mit unter Umständen empfindlichen Strafgeldern verbunden, erhoben worden.
Wenn man das vereinfachte Versteuerungsverfahren nutzen kann, ist ein Steuerberater nicht erforderlich. Hilfreich ist es jedoch, wenn man sich an einem ausgefüllten Formular für die vereinfachte Steuererklärung orientieren kann.
_________________________
Versteuerung von Mieteinnahmen aus Ferienwohnungen in Frankreich
Aus der Begründung zu einem Steuerbescheid eines deutschen Finanzamts. Kein Geheimnis und auch keine große Neuigkeit. Nach unseren eigenen Erfahrungen tun sich aber deutsche Finanzämter schwer damit, eindeutige Aussage zu machen zur Problematik von ausländischen Mieteinnahmen.
____________________
Steuererklärung für Mieteinnahmen in Frankreich
Wir wollen und können hier keinesfalls alle steuerrechtlichen Aspekte abdecken, die im Zusammenhang mit Mieteinnahmen in Frankreich auftreten.
Wir beschränken uns auf den häufigsten Fall:
Es werden Mieteinnahmen versteuert, bei denen die Gesamteinkünfte nicht den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr übersteigen und es wird das in diesem Fall mögliche vereinfachte Besteuerungsverfahren gewählt. Dazu benötigt man keinen Steuerberater, dessen Kosten im Verhältnis zu den abzuführenden Beträgen oft beträchtlich sind.
Dann wird das Formular 2042 benötigt, das entweder bereits vom Finanzamt zugeschickt wurde (falls der Steuerpflichtige bereits im Vorjahr eine Steuererklärung für Mieteinnahmen der hier in Frage stehenden Art abgegeben hat) oder im Internet heruntergeladen werden kann.
Wir beschreiben nachstehend die zwei wahrscheinlichsten Fälle:
- Sie haben vom Finanzamt eine vorausgefüllte Erklärung für das Jahr 2010 erhalten (die sollten Sie unbedingt verwenden, da sie viel Schreibarbeit erspart)
- Sie geben erstmalig eine Steuererklärung für Mieteinnahmen in Frankreich ab. Dann haben Sie etwas mehr zu schreiben. Wir zeigen weiter unten, wo Einträge vorzunehmen sind.
_________________________________________
Der Fall A
Sie haben vom Finanzamt eine vorausgefüllte Steuererklärung für 2010 erhalten. Die sieht so aus (die schwarzen Felder haben wir ausgeschnitten, weil sie personenbezogene Angaben enthalten):
Wenn eine Änderung der Adresse des Steuerpflichtigen im Jahre 2010 stattgefunden hat, muss die neue Adresse in dem Kasten VOTRE ADRESSE angegeben werden.
Ansonsten sind im untersten Kasten auf dieser Seite lediglich Ort und Datum der Erklärung und die Unterschrift(en) der/des Steuerpflichtigen zu setzen.
________________
Seite 2:
Hier hat das Finanzamt schon vorgearbeitet: Keine Änderung im Familienstand, keine berücksichtigungsfähigen Kinder oder abhängige Personen. Wenn hier Änderungen gegenüber dem Vorjahr eingetreten sind, müssen entsprechende Angaben gemacht werden.
___________________
Seite 3:
Hier sind in dem Kasten (REVENUS FONCIERS) 4 die Mieteinnahmen einzutragen:
____________________________
Seite 4:
Seite 4 erfordert keine Einträge
Damit ist die vorausgefüllte Steuererklärung fertig, wenn keine Veränderungen bei Adresse und Familiensituation gegenüber dem Vorjahr eingetreten ist.
Schicken Sie Ihrer Steuererklärung an folgende Adresse:
SIP NON-RESIDENTS NOISY-LE-GRAND
10 RUE DU CENTRE
TSA 10010 93465 NOISY-GD-CEDEX
__________________________________________________
Der Fall B:
Sie geben erstmalig eine Steuererklärung für Mieteinnahmen in Frankreich ab.
Dazu benötigen Sie das entsprechende Formular Nr. 2042, das Sie im Internet beschaffen können.
Zum Herunterladen können Sie folgende Adresse nutzen:
Wir zeigen jetzt verkleinert die vier Seiten des Formulars 2042:
Seite 1:
Wenn Sie zum ersten Male eine Steuererklärung für Mieteinnahmen in Frankreich abgeben, dann müssen Sie ein Kreuzchen in den Kasten ganz oben auf der Seite 1 setzen (Vous déposez … /Sie geben zum ersten Male eine Steuererklärung ab…)
Wenn das nicht der Fall ist, übernehmen Sie aus dem letzten Steuerbescheid Ihre Kennziffern (FIP, No fiscal, No fiscal conjoint)
Bei einer erstmaligen Erklärung sind dann Angaben zur Person des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau zu machen Kasten 2 (VOTRE ETAT CIVIL)
Danach ist die Adresse vom 1. Januar 2011 anzugeben (VOTRE ADRESSE AU 1er JANVIER 2011)
Anschließend (falls relevant) Angaben zu Adressenänderungen im Jahr 2010 (VOS CHANGEMENTS d’ADRESSE)
Schließlich eine Angabe für die Erhebung von Fernsehgebühren. Wenn Sie in Ihrer Ferienwohnung in Frankreich kein Fernsehgerät betreiben, dann ist ein Häkchen in das Feld CONTRIBUTION A L’AUDIOVISUEL PUBLIC zu setzen, ansonsten bleibt das Feld frei.
Letzte Aktion auf der ersten Seite:
Unterschrift mit Datum und Ort der/der Steuerpflichtigen
SIGNATURE ….
_____________________________________
Seite 2:
Hier sind Angaben zum Familienstand zu machen:
Ein Kreuzchen ist je nach Situation zu setzen hinter:
Mariés (verheiratet)
Divorcé(e/séparé(e) (geschieden,getrennt)
Pacsé (in D nicht möglich)
Célibataire (unverheiratet)
Veuf(ve): Witwer/Witwe
Die übrigen Abfragen der Seite sind in der Regel nicht relevant für deutsche Eigentümer.
________________________________
Seite 3:
Auf dieser Seite sind die Netto-Mieteinnahmen (REVENUS FONCIERS) einzutragen:
Damit ist in den meisten (Normal-)Fällen die Ausfüllarbeit erledigt.
____________________________
Seite 4:
Auf Seite 4 ist im Regelfall kein Eintrag vorzunehmen.
__________________________________
Die ausgefüllte Steuererklärung ist zu schicken an ein Finanzamt bei Paris, das für die Bearbeitung von Steuern der hier vorliegenden Art zentral zuständig ist:
SIP NON-RESIDENTS NOISY-LE-GRAND
10 RUE DU CENTRE
TSA 10010 93465 NOISY-GD-CEDEX
Wenn Sie zusammen mit dem Formular 2042 ein Formular mit der Überschrift Déclaration complémentaire erhalten haben, können Sie das an die Seite legen und unbeachtet lassen, wenn Sie das vereinfachte Verfahren der Besteuerung nutzen wollen und können.
Aus gutem Grund legen wir Wert auf die Feststellung, dass wir für Fehler, die bei Steuererklärungen unter Verwendung des Formulars 2042 gemacht werden, nicht verantwortlich sind. Holen Sie im Zweifelsfall zusätzlichen Rat ein.